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Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Initiative zur Kapitalmarktunion zielt darauf ab, die Abhängigkeit von Bankkrediten zu verringern, für alle kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden "KMU") die Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt zu diversifizieren und KMU zu mehr Anleihe- und Aktienemissionen an öffentlichen Märkten zu veranlassen. In der Union niedergelassene Unternehmen, die an Handelsplätzen Kapital aufnehmen möchten, sehen sich hohen einmaligen und laufenden Offenlegungs- und Befolgungskosten gegenüber, die sie davon abhalten können, sich jemals um eine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zu bemühen. Darüber hinaus haben die von KMU an Handelsplätzen in der Union begebenen Aktien häufig mit schwächerer Liquidität und höherer Volatilität zu kämpfen, was die Kosten der Kapitalaufnahme erhöht und diese Finanzierungsquelle zu kostspielig macht. Eine horizontale Unionspolitik für KMU ist in dieser Hinsicht daher unerlässlich. Eine solche Politik muss inklusiv, kohärent und wirksam sein und der Vielfalt von KMU und ihren jeweiligen Bedürfnissen Rechnung tragen.
(2) Um KMU die Kapitalaufnahme zu erleichtern, damit sie wachsen können, und auch um die weitere Entwicklung spezialisierter, auf die Erfordernisse von KMU-Emittenten mit Wachstumspotenzial zugeschnittener Märkte zu fördern, wurde mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eine neue Art von Handelsplatz geschaffen: die KMU-Wachstumsmärkte, die eine Unterkategorie multilateraler Handelssysteme (im Folgenden "MTF") darstellen. Schon in der Richtlinie 2014/65/EU heißt es: "Schwerpunktmäßig sollte die Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, wie eine künftige Regulierung die Nutzung dieses Marktes weiter unterstützen und fördern kann, sowie dass die Verwaltungslast verringert wird und weitere Anreize für KMU geboten werden, sich der Kapitalmärkte über KMU-Wachstumsmärkte zu bedienen." In seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für die vorliegende Änderungsverordnung wiederholt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seinen Standpunkt, wonach die geringe Kommunikation und das bürokratische Vorgehen erhebliche Barrieren darstellen und weitaus größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um diese Hindernisse zu überwinden. Zudem vertrat er die Auffassung, dass auf das Ende der Kette, die KMU selbst, abgezielt werden sollte, indem unter anderem KMU-Verbände, Sozialpartner und Handelskammern einbezogen werden.
(3) Es hat sich jedoch gezeigt, dass Emittenten von zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Finanzinstrumenten verglichen mit den Emittenten von zum Handel an anderen MTFs oder geregelten Märkten zugelassenen Finanzinstrumenten lediglich in den Genuss relativ weniger rechtlicher Erleichterungen kommen. Die meisten der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Pflichten gelten für alle Emittenten gleichermaßen - unabhängig von deren Größe und davon, an welchem Handelsplatz ihre Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind. Diese geringe Unterscheidung zwischen Emittenten von zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassenen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten an anderen MTFs hält MTFs davon ab, eine Registrierung als KMU-Wachstumsmarkt zu beantragen, was sich an der bislang geringen Zahl der registrierten KMU-Wachstumsmärkte ablesen lässt. Um die Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten angemessen zu fördern, sollten daher zusätzliche verhältnismäßige Erleichterungen vorgesehen werden. Die Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten sollte aktiv gefördert werden. Vielen KMU ist nach wie vor nicht bewusst, dass KMU-Wachstumsmärkte existieren.
(4) Die Attraktivität der KMU-Wachstumsmärkte sollte durch weitere Senkung der Befolgungskosten und weiteren Abbau des Verwaltungsaufwands für die Emittenten von zum Handel auf diesen Märkten zugelassenen Finanzinstrumenten erhöht werden. Um bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an geregelten Märkten die höchsten Standards zu beizubehalten, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ungeachtet der Tatsache, dass nicht alle KMU an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind und nicht alle an KMU-Wachstumsmärkten notierten Unternehmen KMU sind, auf die an KMU-Wachstumsmärkten notierten Unternehmen beschränkt bleiben. Um die Profitabilität des Geschäftsmodells der KMU-Wachstumsmärkte u. a. durch die Liquidität der von anderen Unternehmen als KMU begebenen Wertpapiere zu erhalten, können nach der Richtlinie 2014/65
(Stand: 05.04.2021)
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