Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/392 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Volumenbegrenzung und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/392 vom 01.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Definition des Begriffs "systematischer Internalisierer" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert. Durch diese Änderung wurden die quantitativen Kriterien zur Bestimmung dessen, was unter einer häufigen Ausübung in systematischer Weise und erheblichem Umfang zu verstehen ist, durch eine qualitative Bewertung ersetzt und diese Bewertung auf Eigenkapitalinstrumente beschränkt; Wertpapierfirmen haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, systematische Internalisierer für Nichteigenkapitalinstrumente zu werden. Daher muss die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission 4 enthaltene Auflage für Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA") und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden "CTP"), den für sie zuständigen Behörden die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Berechnungen gemäß den Artikeln 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 5 erforderlich sind und zur Bewertung der Erfüllung der einschlägigen quantitativen Kriterien herangezogen wurden, gestrichen werden.

(2) Die Daten für Transparenz- und andere Berechnungen sind derzeit im XML-Format zu übermitteln. Um der aktuellen Aufsichtspraxis Rechnung zu tragen, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 dahin gehend geändert werden, dass das XML-Format für Daten zu verwenden ist, die für die Durchführung von Berechnungen an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit gemeldet werden.

(3) Im Rahmen ihrer Bewertung der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz und der Handelspflichten müssen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen Behörden Daten von Handelsplätzen, APa und CTP unter Umständen ad hoc anfordern. Für eine effiziente Datenübermittlung und die Konsolidierung mit ähnlichen Daten aus anderen Quellen sollten die ESMa und die zuständigen Behörden bei Ad-hoc-Datenanforderungen das Format festlegen können, in dem die Daten zu übermitteln sind. Um den Aufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sollten sich die ESMa und die zuständigen Behörden so weit wie möglich auf bestehende Datensätze stützen, beispielsweise die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäftsdaten, und nur bei Bedarf auf Ad-hoc-Datenanforderungen zurückgreifen.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahin gehend geändert, dass die Frist, während der die Betreiber von Handelsplätzen, APa und CTP Aufzeichnungen aufbewahren müssen, auf fünf Jahre verlängert wurde. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 berücksichtigt werden.

(5) Die ESMa hat geprüft, ob die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäftsdaten für die Berechnung des gesamten Handelsvolumens eines Finanzinstruments in der Union und des Prozentsatzes der mit einem Finanzinstrument unionsweit getätigten Handelsgeschäfte, bei denen von der Ausnahme vom Referenzkurs gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung Gebrauch gemacht wurde, herangezogen werden können. Angesichts der positiven Ergebnisse dieser Bewertung und dem Erfordernis, den Meldeaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern, kündigte die ESMa an, dass die gemäß Artikel 26

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion