Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, ber. L 246 S. 12, ber. 2018 L 82 S. 18;
VO (EU) 2017/2294 - ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2017 S. 4 A;
VO (EU) 2019/1011 - ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/527 - ABl. L 106 vom 26.03.2021 S. 30 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1253 - ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 1, ber. L 309 S. 38 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/1254 - ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 6 Inkrafttreten)



Liste - zur Ergänzung der RL 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2014/65/EU legt den Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte in der Union in den folgenden Bereichen fest: Bedingungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und gegebenenfalls Nebendienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Wertpapierfirmen; organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen, die die genannten Dienstleistungen erbringen bzw. Tätigkeiten ausüben, sowie an geregelte Märkte und Datenbereitstellungsdienste; Meldepflichten in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten; Positionsbeschränkungen und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten; Transparenzanforderungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten;

(2) Die Richtlinie 2014/65/EU ermächtigt die Kommission, zahlreiche delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist wichtig, dass alle detaillierten ergänzenden Regelungen bezüglich der Zulassung, des laufenden Betriebs sowie der Transparenz und Integrität des Marktes, bei denen es sich um untrennbar mit der Aufnahme und der Ausübung der Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verbundene Aspekte handelt, gleichzeitig mit der Richtlinie 2014/65/EU in Kraft treten, so dass die neuen Anforderungen effektiv funktionieren können. Um die Kohärenz sicherzustellen und eine umfassende Betrachtung sowie kompakten Zugang zu den Bestimmungen durch Personen, die diesen Pflichten unterliegen, sowie durch Anleger zu vereinfachen, ist es erstrebenswert, die delegierten Rechtsakte in Bezug auf die oben genannten Regelungen in diese Verordnung aufzunehmen.

(3) Zudem müssen die Kriterien zur Bestimmung, unter welchen Umständen Kontrakte in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte effektiv geliefert werden müssen, weiter spezifiziert werden, um den Anwendungsbereich gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion