umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (2)

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Kapitel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen

Abschnitt 1
Information von Kunden und potenziellen Kunden

Artikel 44 Anforderungen an faire, klare und nicht irreführende Informationen
(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die sie an Kleinanleger oder professionelle Kunden oder an potenzielle Kleinanleger oder professionelle Kunden richten oder in einer Weise verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass die in Absatz 1 genannten Informationen folgenden Voraussetzungen gerecht werden:

  1. Die Informationen umfassen den Namen der Wertpapierfirma;
  2. die Informationen sind zutreffend und weisen stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hin, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten;
  3. die Informationen werden bei Hinweisen auf maßgebliche Risiken in einer Schriftgröße aufgeführt, die mindestens der auch für alle anderen angegebenen Informationen verwendeten, vorherrschenden Schriftgröße entspricht, während durch ihre graphische Gestaltung sichergestellt wird, dass diese Angaben leicht erkennbar sind;
  4. die Informationen werden ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe, an die sie gerichtet sind bzw. zu der sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sein dürften;
  5. durch die Informationen werden wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiert, abgeschwächt oder unverständlich gemacht;
  6. die Informationen werden im gesamten Informations- und Werbematerial, das den Kunden zur Verfügung gestellt wird, durchgängig in derselben Sprache geliefert, es sei denn, der Kunde hat sich bereit erklärt, Informationen in mehreren Sprachen zu akzeptieren,
  7. die Informationen sind aktuell und für die Art des genutzten Kommunikationsmittels relevant.

(3) Werden im Rahmen der Informationen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Der Vergleich ist aussagekräftig und wird in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt;
  2. die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen werden angegeben;
  3. die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen werden angegeben.

(4) Enthalten die Informationen einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Dieser Hinweis steht bei der Mitteilung nicht im Vordergrund;
  2. die Informationen enthalten geeignete Angaben zur Wertentwicklung, die sich auf die vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren beziehen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum, und bei einem längeren Zeitraum kann die Firma beschließen, über die fünf Jahre hinauszugehen, wobei diesen Angaben zur Wertentwicklung in jedem Falle vollständige Zwölfmonatszeiträume zugrunde liegen;
  3. der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig angegeben;
  4. die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahingehend, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist:
  5. stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als die des Mitgliedstaats, in dem der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger ansässig ist, so wird diese Währung eindeutig angegeben und eine Warnung dahin gehend abgegeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann;
  6. beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so wird angegeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.

(5) Enthalten die Informationen die Simulation einer früheren Wertentwicklung oder verweisen sie auf eine solche Simulation, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass sich die Informationen auf ein Finanzinstrument oder einen Finanzindex beziehen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die simulierte frühere Wertentwicklung beruht auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument vollkommen oder wesentlich übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen;
  2. in Bezug auf die unter Buchstabe a genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung sind die in Absatz 4 Buchstaben a bis c, e und f genannten Bedingungen erfüllt;
  3. die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahingehend, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.

(6) Enthalten die Informationen Angaben zur künftigen Wertentwicklung, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

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