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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Präzisierung der Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 239 vom 13.12.2017 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um in der Union auch weiterhin die objektive und wirksame Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers zu gewährleisten, sollten weitere Präzisierungen vorgenommen werden, die den neuesten technologischen Entwicklungen an den Wertpapiermärkten bei Zusammenführungssystemen, an denen sich Wertpapierfirmen beteiligen können, Rechnung tragen.

(2) Durch technologische Entwicklungen an den Wertpapiermärkten sind elektronische Kommunikationsnetze entstanden, die eine Verbindung zwischen mehreren Wertpapierfirmen, die unter der Bezeichnung "systematischer Internalisierer" tätig werden wollen, und anderen Liquiditätsgebern, die hochfrequente algorithmische Handelstechniken einsetzen, ermöglichen. Diese Entwicklungen gefährden die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 2 vorgesehene klare Trennung zwischen bilateralem Handel für eigene Rechnung bei Ausführung von Kundenaufträgen und multilateralem Handel. Angesichts dieser Technologie- und Marktentwicklungen sollte daher festgelegt werden, dass ein systematischer Internalisierer nicht regelmäßig durch Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder andere Arten de facto risikoloser Backto-Back-Geschäfte mit einem bestimmten Finanzinstrument außerhalb eines Handelsplatzes intern oder extern Aufträge zusammenführen darf.

(3) Soweit beim zentralisierten Risikomanagement innerhalb einer Gruppe die einer Wertpapierfirma aus Geschäften mit Dritten erwachsenden Risiken in der Regel auf ein Unternehmen derselben Gruppe übertragen werden, das selbst keine Kurse mitteilen oder andere Angaben zu Handelsinteressen bereitstellen oder derartige Geschäfte ablehnen oder ändern kann, sollten derartige Übertragungen noch als Handel für eigene Rechnung betrachtet werden, wenn sie einzig und allein der Zentralisierung des Risikomanagements der Gruppe dienen.

(4) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Wortlaut betreffend den Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit dem Wortlaut betreffend den Geltungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU in Einklang gebracht werden.

(5) Um reibungslos funktionierende Finanzmärkte zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:

( 1) Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

" Artikel 16a Beteiligung an Zusammenführungssystemen

Nicht als Handel für eigene Rechnung zu betrachten ist es für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn eine Wertpapierfirma sich mit dem Ziel oder der Folge, dass sie außerhalb eines Handelsplatzes de facto risikolose Backto-Back-Geschäfte mit einem Finanzinstrument tätigt, an Zusammenführungssystemen beteiligt, die sie mit nicht der eigenen Gruppe angehörenden Unternehmen eingerichtet hat."

( 2) Artikel 91 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 3. Januar 2018."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2017

1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1).

ENDE

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