Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 der Kommission vom 16. Februar 2026 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/339 vom 29.04.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2014/53/EU wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt. In Artikel 3 jener Richtlinie sind die grundlegenden Anforderungen festgelegt, denen in der Union in Verkehr gebrachte Funkanlagen genügen müssen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission 2 wurden die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU ab dem 1. August 2025 auf bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen anwendbar, da Bedenken bestanden, dass diese Kategorien oder Klassen von Funkanlagen keinen Schutz vor Risiken für die Cybersicherheit gewährleisteten. Diese grundlegenden Anforderungen stehen im Zusammenhang mit dem Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf das Netz, dem Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer und der Teilnehmer sowie dem Schutz vor Betrug. Somit betreffen sie auch Elemente, die den Schutz vor Risiken für die Cybersicherheit unterstützen.

(3) In Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen festgelegt. Sie gewährleistet einen harmonisierten Regelungsrahmen und Rechtssicherheit für Nutzer, Organisationen und Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen. Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen umfassen alle Elemente der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU.

(4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Funkanlagen, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 fallen, gleichzeitig auch den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten Cybersicherheitsanforderungen unterliegen, ist es daher erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 mit Wirkung ab dem Tag aufzuheben, ab dem die Verordnung (EU) 2024/2847 vollumfänglich gilt.

(5) Die Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 berührt nicht die Überwachung des Unionsmarktes und die Kontrolle der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU, wenn diese Funkanlagen zwischen dem 1. August 2025, dem Geltungsbeginn dieser Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30, und dem 10. Dezember 2027, dem Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/2847, in der Union in Verkehr gebracht wurden bzw. werden und einer dieser grundlegenden Anforderungen unterliegen.

(6) Die Kommission hat bei den Arbeiten zur Vorbereitung der vorliegenden Verordnung angemessene Konsultationen durchgeführt und die Sachverständigengruppe für Funkanlagen konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 wird mit Wirkung vom 11. Dezember 2027 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2026

1) ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (ABl. L 7 vom 12.01.2022 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/30/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/2847

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion