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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/338 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/338 vom 16.02.2026)



Änderung der VO (EU) 2023/1803 noch nicht ausgeführt - s. Gültigkeit/Anwendung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen.

(2) Am 9. April 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board den International Financial Reporting Standard 18 Darstellung und Angaben im Abschluss (im Folgenden "IFRS 18") mit dem Ziel, die im Abschluss kommunizierten Informationen, insbesondere die Informationen in der Gewinn- und Verlustrechnung, zu verbessern.

(3) IFRS 18 stärkt die Berichterstattung über die Ertragslage, indem er sicherstellt, dass Unternehmen relevante Informationen bereitstellen, die ein getreues Bild ihrer Vermögenswerte und Schulden, ihres Eigenkapitals sowie ihrer Erträge und Aufwendungen vermitteln. IFRS 18 versetzt Investoren in die Lage, fundiertere Entscheidungen zu treffen, was zu einer besseren Kapitalallokation führt und zu langfristiger Finanzstabilität beiträgt.

(4) IFRS 18 verbessert die Qualität der Finanzberichterstattung insbesondere dadurch, dass er bestimmte Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung von Unternehmen vorschreibt, die Angabe von Informationen zu vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen verlangt und neue Grundsätze für die Aggregation und Aufgliederung von Informationen einführt.

(5) Die Annahme von IFRS 18 erfordert Folgeänderungen an nachstehenden Standards und Interpretationen (IFRS: International Financial Reporting Standard, IAS: International Accounting Standard, IFRIC: Interpretation des International Financial Reporting Interpretations Committee, SIC: Interpretation des Standard Interpretations Committee): IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 8 Geschäftssegmente, IFRS 9 Finanzinstrumente, IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen, IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden, IFRS 16 Leasingverhältnisse, IFRS 17 Versicherungsverträge, IAS 2 Vorräte, IAS 7 Kapitalflussrechnung, IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler, IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, IAS 12 Ertragsteuern, IAS 16 Sachanlagen, IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand, IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen, IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen, IAS 27 Einzelabschlüsse, IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern, IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 33 Ergebnis je Aktie, IAS 34 Zwischenberichterstattung, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten, IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

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