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Beziehung zu anderen Parteien

B73 Bei der Beurteilung, ob eine Beherrschung vorliegt, hat ein Investor die Art seiner Beziehungen zu anderen Parteien zu berücksichtigen und festzustellen, ob diese in seinem Namen handeln (d. h."De-Facto-Agenten" sind). Die Bestimmung, ob andere Parteien als De-Facto-Agenten handeln, verlangt Ermessensausübung. Dabei ist nicht nur die Art der Beziehung zu berücksichtigen, sondern auch, wie diese Parteien untereinander und mit dem Investor interagieren.

B74 Mit einer solchen Beziehung muss nicht unbedingt eine vertragliche Vereinbarung einhergehen. Eine Partei ist De-Facto-Agent, wenn der Investor die betreffende Partei anweisen kann, in seinem Namen zu handeln. De-Facto-Agent könnte eine Partei auch dann sein, wenn diejenigen, die die Tätigkeiten des Investors lenken, die betreffende Partei anweisen können, im Namen des Investors zu handeln. Bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat der Investor die Entscheidungsbefugnisse seines De-Facto-Agenten sowie sein indirektes Risiko von oder seine Anrechte an schwankenden Renditen über den De-facto-Agenten zusammen mit seinen eigenen Risiken und Rechten zu berücksichtigen.

B75 Es folgen einige Beispiele für andere Parteien, die aufgrund der Art ihrer Beziehung als De-Facto-Agenten für den Investor handeln könnten:

  1. dem Investor nahe stehende Personen und Unternehmen,
  2. eine Partei, die ihre Anteile am Beteiligungsunternehmen durch eine Einlage oder ein Darlehen vom Investor erhalten hat,
  3. eine Partei, die sich verpflichtet hat, ihre Anteile am Beteiligungsunternehmen ohne vorherige Genehmigung des Investors nicht zu veräußern, zu übertragen oder zu belasten (außer in Fällen, in denen der Investor und die andere Partei das Recht auf vorherige Genehmigung haben und die Rechte auf Bedingungen beruhen, die zwischen vertragswilligen, voneinander unabhängigen Parteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart wurden),
  4. eine Partei, die ihre Geschäftstätigkeit nicht ohne eine nachrangige finanzielle Unterstützung des Investors finanzieren kann,
  5. ein Beteiligungsunternehmen, bei dem die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder des Managements in Schlüsselpositionen mit denen des Investors identisch ist.
  6. eine Partei, die eine enge Geschäftsbeziehung zum Investor unterhält, wie z.B. eine Beziehung zwischen einem professionellen Dienstleister und einem seiner wichtigsten Kunden.

Beherrschung gewisser Vermögenswerte

B76 Ein Investor muss berücksichtigen, ob er einen Teil eines Beteiligungsunternehmens als fiktives separates Unternehmen behandelt, und falls ja, ob er das fiktive separate Unternehmen beherrscht.

B77 Ein Investor hat einen Teil eines Beteiligungsunternehmens nur dann als fiktive eigenständige Einheit zu behandeln, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

Gewisse Vermögenswerte des Beteiligungsunternehmens (und etwaige zugehörige Kreditbesicherungen) sind die einzige Zahlungsquelle für festgelegte Schulden oder festgelegte sonstige Anteile am Beteiligungsunternehmen. Abgesehen von den Parteien mit der festgelegten Schuld haben keine weiteren Parteien Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit den festgelegten Vermögenswerten oder den verbleibenden Zahlungsströmen aus diesen Vermögenswerten. Dem wirtschaftlichen Gehalt nach können die Renditen aus den gewissen Vermögenswerten nicht vom verbleibenden Beteiligungsunternehmen verwendet werden und die Schulden der fiktiven eigenständigen Einheit sind nicht aus den Vermögenswerten des verbleibenden Beteiligungsunternehmens zu begleichen. Alle Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital dieser fiktiven eigenständigen Einheit sind dem wirtschaftlichen Gehalt nach gegenüber dem gesamten Beteiligungsunternehmen isoliert. Eine solche fiktive eigenständige Einheit wird häufig auch als "Silo" bezeichnet.

B78 Ist die in Paragraph B77 genannte Bedingung erfüllt, muss der Investor die Tätigkeiten mit signifikantem Einfluss auf die Rendite der fiktiven eigenständigen Einheit ermitteln und feststellen, wie diese Tätigkeiten gelenkt werden. Auf diese Weise kann er dann beurteilen, ob er den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens beherrscht. Bei der Beurteilung der Beherrschung der fiktiven eigenständigen Einheit muss der Investor außerdem abwägen, ob er aufgrund seines Engagements bei der fiktiven eigenständigen Einheit ein Risiko aus oder Anrechte an schwankenden Renditen hat und ob er in der Lage ist, seine Verfügungsgewalt über den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens dazu einzusetzen, die Höhe der Renditen des Beteiligungsunternehmens zu beeinflussen.

B79 Beherrscht der Investor die fiktive eigenständige Einheit, muss er den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens konsolidieren. In diesen Fall schließen andere Parteien bei der Beurteilung der Beherrschung sowie der Konsolidierung des Beteiligungsunternehmens den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens aus.

Fortlaufende Beurteilung

B80 Weisen Fakten und Umstände darauf hin, dass sich eines oder mehrere der in Paragraph 7 aufgeführten drei Elemente der Beherrschung verändert haben, muss der Investor erneut beurteilen, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht.

B81 Tritt bei der Art und Weise, in der die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen ausgeübt werden kann, eine Veränderung ein, muss sich dies in der Art und Weise, wie der Investor seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen beurteilt, widerspiegeln. Beispielsweise können Veränderungen bei Entscheidungsbefugnissen bedeuten, dass die maßgeblichen Tätigkeiten nicht mehr über Stimmrechte gelenkt werden, sondern dass stattdessen andere Vereinbarungen wie z.B. Verträge mit einer oder mehreren anderen Partei(en) die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.

B82

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