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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/269 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf versicherungstechnische Rückstellungen, langfristige Garantien, Eigenmittel, das Aktienrisiko, das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, andere Kapitalanforderungen nach der Standardformel, die Meldung und Offenlegung, die Verhältnismäßigkeit und die Solvabilität der Gruppe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/269 vom 18.02.2026)



Hinweis: Die Änderung zur VO (EU) 2015/35 wird zum Gültigkeitsdatum ausgeführt.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit ( Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 1a, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 99 Buchstabe b, Artikel 105a Absatz 5, Artikel 111 Absatz 1, Artikel 127, Artikel 130, Artikel 213a Absatz 6, Artikel 233b Buchstabe a, Artikel 234, Artikel 256 Absatz 4 und Artikel 256b Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem verwalteten Vermögen von rund 10 Billionen EUR sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine tragende Säule des Finanzsystems. Angesichts des langfristigen Charakters ihrer Geschäftstätigkeit sind sie in einer besonders guten Position, stabile Finanzierungen für die Realwirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bereitzustellen. Aufgrund ihrer zentralen sozioökonomischen Rolle unterliegen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfassenden Aufsichtsvorschriften, die in der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 festgelegt sind.

(2) Um die Fähigkeit des Sektors zu stärken, die Realwirtschaft, den ökologischen und den digitalen Wandel und andere Prioritäten der Union zu unterstützen und gleichzeitig die aufsichtliche Solidität und die Finanzstabilität zu wahren, wurde die Richtlinie 2009/138/EG durch die Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, die am 28. Januar 2025 in Kraft trat. Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wurde die Ausgestaltung langfristiger Garantien verbessert und es wurden günstigere Regelungen für langfristige Aktieninvestitionen eingeführt. Durch diese Änderungen erhöht sich das über die Solvenzkapitalanforderung hinaus verfügbare Kapital der Unternehmen, sodass sie die Ziele der Spar- und Investitionsunion und des europäischen Grünen Deals besser unterstützen können. Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wird auch die Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsvorschriften verbessert, indem eine neue Kategorie, nämlich "kleine und nicht komplexe Unternehmen" eingeführt wird, die automatisch in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen, die in Bezug auf Berichterstattung, Offenlegung, Governance, die Überarbeitung schriftlicher Leitlinien, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die Liquiditätsrisikomanagementpläne festgelegt wurden. Gleichzeitig stärkt die Richtlinie (EU) 2025/2 in Anerkennung der Notwendigkeit, einen soliden Aufsichtsrahmen aufrechtzuerhalten, die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, die Koordinierungsfunktion und die Aufsichtsbefugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und erweitert das makroprudenzielle Instrumentarium, das den nationalen Aufsichtsbehörden zur Verfügung steht.

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