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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2159 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen festgelegten technischen Durchführungsstandards

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2159 vom 31.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission 2 wurde der aufsichtliche Melderahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt. In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 über das Format und die Intervalle der Meldungen von Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, wird auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 3 verwiesen.

(2) Der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegte Melderahmen wurde überarbeitet, um den mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. In der Folge wurde die genannte Durchführungsverordnung aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission 6 ersetzt.

(3) Damit Wertpapierfirmen ausreichend Zeit haben, ihre internen Systeme anzupassen und die überarbeiteten Meldepflichten zu erfüllen, sollte eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, mit der der Termin für die Einreichung der ersten vierteljährlichen Meldung auf einen Zeitpunkt nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben wird.

(4) Einige Elemente der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 vorgenommenen Überarbeitung sollten in die für Wertpapierfirmen geltenden Meldepflichten aufgenommen werden, wohingegen andere Elemente nicht geändert werden sollten. So sollten die Bestimmungen für Meldungen über Gegenparteiausfallrisiken und Kreditbewertungsrisiken für Wertpapierfirmen, die sich für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entscheiden, denen für Kreditinstitute entsprechen. Unterscheiden sollte sich dagegen die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bzw. den K-Faktor "Nettopositionsrisiko" (K-NPR), um den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 für Kreditinstitute eingeführten Änderungen wie der Einführung von Multiplikationsfaktoren und weiteren geringfügigen Anpassungen Rechnung zu tragen. Wertpapierfirmen sollten die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 26. Juni 2019 und damit vor Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingeführten Änderungen geltenden Fassung anwenden und melden.

(5) Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 sollte geändert werden, um Kohärenz zwischen dem Melderahmen für Kreditinstitute und dem Melderahmen für Wertpapierfirmen zu gewährleisten, wenn für beide der gleiche Regelungsrahmen gilt, und besondere Vorschriften für die Aspekte vorzusehen, die für Wertpapierfirmen und für Kreditinstitute unterschiedlich geregelt sind.

(6) Die in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 festgelegten Anforderungen an die Mindestpräzision sollten angepasst werden, um die Einhaltung der Meldepflichten zu erleichtern.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

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(Stand: 14.11.2025)

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