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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2070 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2070 vom 14.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, die deutsche, die litauische, die maltesische, die slowakische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 enthalten Fehler in Abschnitt a Unterabschnitt B Punkt 147.A.135 Buchstabe b hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb bei der Durchführung von Prüfungen. Die Fehler verändern den Sinn dieser Bestimmung und wirken sich somit auf ihren Inhalt aus.

(2) Die bulgarische, die deutsche, die litauische, die maltesische, die slowakische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV (Teil-147) Abschnitt a Unterabschnitt B Punkt 147.A.135 Buchstabe b Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhalten folgende Fassung:

"Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen und darf vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall an keiner weiteren Prüfung teilnehmen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2025

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/216/oj).


ENDE

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