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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
(ABl. L 2025/2055 vom 12.11.2025)
Hebt VO (EG) 1560/2003 zum 12.06.2026 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 4 und 8, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 46 Absätze 1 und 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absätze 1 und 5, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 14,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen einige einheitliche Methoden festgelegt werden. Diese Methoden müssen klar definiert sein, um die Zusammenarbeit und den zügigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Erstellung und Übermittlung von Informationen oder Unterlagen betreffend Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen, Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme, Informationsersuchen, Konsultationen und den Informationsaustausch zum Zwecke von Überstellungen zu erleichtern. Die einheitlichen Methoden sollten alle Phasen dieser Verfahren abdecken.
(2) Technische Anpassungen sind erforderlich, um der Entwicklung der geltenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission 3 (DubliNet) eingerichteten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle Rechnung zu tragen, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.
(3) Um ein wirksames Betriebsmanagement von DubliNet zu ermöglichen, sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) bei der Entwicklung und Aktualisierung der für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verwendenden Standardformulare dem Stand der Technik Rechnung tragen.
(4) Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu gewährleisten, sollte der zügige Austausch aller erforderlichen Informationen über die Aufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Komplexität und Sensibilität jedes Falls, insbesondere, wenn Minderjährige und abhängige Personen betroffen sind, sowie die möglichen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen geprüft werden.
(5) Um die Einheit der Familie wirksam zu wahren und die rasche Bearbeitung von Familienfällen, einschließlich ihrer Priorisierung, zu gewährleisten, sollten Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen und Informationen zu Übernahmen und Überstellungen in Bezug auf alle Familienangehörigen auf demselben Standardformular übermittelt werden. Dies sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, jeden Einzelfall ordnungsgemäß zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder relevanter Umstände im Zusammenhang mit der individuellen Situation des betreffenden Familienangehörigen.
(Stand: 28.11.2025)
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