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Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2024/1358 vom 22.05.2024)
Neufassung -Ersetzt zum 12.06.2026 VO (EU) 603/2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.
(2) Die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer effektiven Anwendung der genannten Verordnung ist es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
(3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass sich die Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten - auch in Fällen von Übernahmen - verlagert haben.
(4) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, ist es darüber hinaus erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, oder der internationalen Schutz beantragt, von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 oder gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde. Zu diesem Zweck sollten die biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrieren Personen in Eurodac gespeichert werden, sobald der internationale Schutz oder der humanitäre Status nach nationalem Recht gewährt beziehungsweise zuerkannt wird, spätestens jedoch 72 Stunden danach.
(5) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350
(Stand: 11.07.2024)
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