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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1520 der Europäischen Zentralbank vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 der EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2025/24)

(ABl. L 2025/1520 vom 28.07.2025)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute 1 auf die Europäische Zentralbank, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Rates 3 vorgesehene Option gestrichen, dass zuständige Behörden die Anzahl der Verzugstage auf 180 Tage verlängern dürfen, bevor eine darin genannte wesentliche Kreditverpflichtung als ausgefallen gilt. Es ist daher erforderlich, die entsprechende Bestimmung in der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) 4 zu streichen, um die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) in Bezug auf die gestrichene Option an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugleichen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, indem eine ab dem 1. Januar 2025 geltende Anforderung hinzugefügt wurde, derzufolge ein Institut bei Risikopositionen gegenüber Instituten für die Zwecke der Verwendung des Standardansatzes zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) nicht verwenden darf, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, es sei denn, diese bezieht sich auf ein Institut, das sich im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindet oder von solchen errichtet wurde und finanziert wird. Der geänderte Artikel 138 sieht ferner vor, dass Risikopositionen gegenüber einem Institut, das nicht in die ausgenommene Kategorie von Instituten fällt und für das nur eine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, wie Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

(3) Die EZB hält es für notwendig, die weitere Verwendung von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zu gestatten, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, wenn das betreffende Institut nicht unter die ausgenommene Kategorie von Instituten fällt, sodass Risikopositionen gegenüber einem solchen Institut nicht wie Risikopositionen gegenüber einem unbeurteilten Institut behandelt werden müssen. Die Verwendung solcher ECAI-Bonitätsbeurteilungen sollte nach dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) zu ändern, um bis zum 1. Januar 2027 von der in Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Option Gebrauch machen zu können und die weitere Verwendung solcher Bonitätsbeurteilungen bis zu diesem Datum zu ermöglichen.

(4) Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird gestrichen;

2. Der folgende Artikel 24a wird eingefügt:

" Artikel 24a Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute bis zum 1. Januar 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird."

Artikel 2 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Juli 2025.

1) ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/1623

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(Stand: 31.07.2025)

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