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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Ametoctradin, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Buprofezin, Clodinafop, Kupferverbindungen, Cyflumetofen, Daminozid, Flupyradifuron, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Mandestrobin, Mandipropamid, Metam, Pyraclostrobin, Rescalure, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1489 vom 25.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 200/2013 der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Ametoctradin bis zum 31. Juli 2023 genehmigt.

(2) Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission 3 wurde der Wirkstoff Beauveria bassiana, Stämme ATCC 74040 und GHA, befristet bis zum 30. April 2019 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen.

(3) Mit der Richtlinie 2011/6/EU der Kommission 5 wurde der Wirkstoff Buprofezin befristet bis zum 31. Januar 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(4) Mit der Richtlinie 2006/39/EG der Kommission 6 wurde der Wirkstoff Clodinafop befristet bis zum 31. Januar 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(5) Mit der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission 7 wurde der Wirkstoff Kupferverbindungen befristet bis zum 30. November 2016 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 der Kommission 8 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff - als Substitutionskandidaten - befristet bis zum 31. Dezember 2025 erneuert.

(6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Cyflumetofen bis zum 31. Mai 2023 genehmigt.

(7) Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission 10 wurde der Wirkstoff Daminozid befristet bis zum 28. Februar 2016 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2084 der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Flupyradifuron bis zum 9. Dezember 2025 genehmigt.

(9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2013 der Kommission 12 wurde der Wirkstoff Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus bis zum 31. Mai 2023 genehmigt.

(10) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2085 der Kommission 13 wurde der Wirkstoff Mandestrobin bis zum 9. Dezember 2025 genehmigt.

(11) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2013 14 der Kommission wurde der Wirkstoff Mandipropamid befristet bis zum 31. Juli 2023 genehmigt.

(12) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission 15 wurde der Wirkstoff Metam befristet bis zum 30. Juni 2022 genehmigt.

(13) Mit der Richtlinie 2004/30/EG der Kommission 16 wurde der Wirkstoff Pyraclostrobin befristet bis zum 31. Mai 2014 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(14) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 der Kommission 17 wurde der Wirkstoff Rescalure befristet bis zum 18. Dezember 2025 genehmigt.

(15) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2013

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(Stand: 25.07.2025)

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