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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1345 der Kommission vom 14. Juli 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text mit Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1345 vom 15.07.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die estnische und die schwedische Sprachfassung von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 enthalten in Punkt FCL.140.H Buchstabe a einleitender Satz einen Fehler in Bezug auf die Schritte, die Inhaber einer LAPL(H) unternehmen müssen, um die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung zu erfüllen. Der auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission 3 zurückgehende Fehler wirkt sich auf den Inhalt der Bestimmung aus.

(2) Darüber hinaus enthält die schwedische Sprachfassung von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Fehler in Punkt FCL.210.a Buchstabe a im einleitenden Satz und in Nummer 2 Unterabsatz 2 sowie in Buchstabe b Nummer 1 Ziffer i in Bezug auf den Flugunterricht, den Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) absolviert haben müssen. Derselbe Fehler liegt in Punkt FCL.210.H Buchstabe a einleitender Satz bezüglich des Flugunterrichts vor, den Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) absolviert haben müssen. Die Fehler, die ebenfalls auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 zurückzuführen sind, wirken sich auf den Inhalt der genannten Bestimmungen aus.

(3) Die estnische und die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses, die dieser vor Annahme der Verordnung (EU) 2024/2076 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2025

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt (ABl. L, 2024/2076, 25.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2076/oj).

ENDE

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