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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1275 der Kommission vom 17. März 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1275 vom 27.06.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die estnische, finnische, griechische, irische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische und die tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission 2 enthalten in Artikel 1 Nummer 3 einen Fehler hinsichtlich der Definition des risikolosen Zinssatzes. Dieser Fehler verändert den Sinn dieser Bestimmung und wirkt sich somit auf deren Inhalt aus.

(2) Die bulgarische, irische, italienische, kroatische, litauische, maltesische und die portugiesische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 enthalten in Artikel 1 Nummern 13 und 14 einen Fehler hinsichtlich der geltenden Zinssätze. Dieser Fehler verändert den Sinn dieser Bestimmungen und wirkt sich somit auf deren Inhalt aus.

(3) Die bulgarische, deutsche, griechische, irische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische und die tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 enthalten in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 einen Fehler hinsichtlich der Zinsstruktur. Zusätzlich dazu enthält die irische Sprachfassung dieser Bestimmungen einen Fehler, der die Bestandteile der relevanten Portfolios betrifft. Diese Fehler verändern den Sinn dieser Bestimmungen und wirken sich somit auf deren Inhalt aus.

(4) Die irische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 enthält zudem in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie in Artikel 10 Absätze 6 und 7 Satz 1 einen Fehler, der die unter diese Bestimmungen fallende Produktart betrifft. Dieser Fehler verändert den Sinn dieser Bestimmungen und wirkt sich somit auf deren Inhalt aus.

(5) Die polnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 enthält in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz einen Fehler hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die dort genannte Verpflichtung gilt. Dieser Fehler verändert den Sinn der Bestimmung und wirkt sich somit auf deren Inhalt aus.

(6) Die bulgarische, deutsche, estnische, finnische, griechische, irische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische und die tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 wird wie folgt berichtigt:

1.(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

2. Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Institute schätzen diese durchschnittliche Quote vorzeitiger Rückzahlungen für jedes Portfolio homogener Anlagebuchpositionen getrennt und unter Berücksichtigung der geltenden Zinsstruktur auf der Grundlage aller verfügbaren internen Beobachtungen."

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(Stand: 30.06.2025)

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