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Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/857 vom 24.04.2024, ber. L 2024/90325)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Harmonisierung der Verfahren zur Festlegung der standardisierten Methode für die Berechnung zuverlässiger Schätzungen des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch zu fördern, ist es erforderlich, den Instituten die wichtigsten technischen Elemente für die Risikobewertung an die Hand zu geben, einschließlich der Regeln für die Zuordnung von Zahlungsströmen, der Berechnungen in Bezug auf automatische Optionen, der Berechnungen in Bezug auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete Instrumente sowie der Regeln für die Abzinsung und Prognose von Zahlungsströmen.
(2) Um die Kontinuität und Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Standards zu gewährleisten, sollten die Begriffsbestimmungen, Elemente und Schritte der standardisierten Methode auf denjenigen beruhen, die in den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs 2 und in der standardisierten Methode des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom April 2016 3 festgelegt sind.
(3) Um eine einheitliche Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Eindämmung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, so weit wie möglich standardisierte Annahmen festzulegen, insbesondere im Hinblick auf automatische Optionen. Bei der Festlegung solcher Annahmen ist zu berücksichtigen, dass professionelle Gegenparteien in der Regel Optionen zu ihren Gunsten ausüben. Es kann Situationen geben, in denen keine präskriptiven Annahmen getroffen werden können, weil sie zu ungenauen Risikobewertungen führen könnten, wie im Falle des Verhaltens von Kleinanlegern bei Zinsschocks in Bezug auf bestimmte Instrumente. Für diese Fälle ist es erforderlich, so weit wie möglich die Schritte, Begriffsbestimmungen und Beschränkungen für die von den Instituten vorzunehmenden Schätzungen festzulegen.
(4) Um den Instituten die Anwendung der standardisierten Methode zu erleichtern und in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl die Schätzung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals als auch die Schätzung der Nettozinserträge auf zinsreagiblen Zahlungsströmen beruhen sollten, sollten den Ansätzen zur Schätzung dieser beiden Messgrößen dieselben Regeln für die Zuordnung zu Zeitbändern zugrunde liegen. Um jedoch den Beitrag des prognostizierten risikofreien Zinssatzes zur Wiederanlage oder Refinanzierung von zinsreagiblen Zahlungsströmen zu berechnen, müssen die Zahlungsströme für die auf den Nettozinserträgen beruhende Messgröße zusätzlich dem Referenzlaufzeitband zugeordnet werden.
(5) Da die Instrumente, die in die Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge einfließen, unterschiedliche Merkmale aufweisen, einschließlich fester oder variabler Zinssätze und eingebetteter Verhaltensannahmen, und um eine kohärente Umsetzung dieser Berechnung zu gewährleisten, müssen diese Merkmale zudem bei der Festlegung spezifischer Zuordnungsregeln für jede Art von Instrument berücksichtigt werden.
(6) Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Berechnungsergebnisse einerseits und der aufgrund des langfristigen Zeithorizonts und der inhärenten operativen Komplexität erforderlichen Flexibilität andererseits zu erreichen, sollten Handelsspannen und Spread-Komponenten in die Berechnung der Nettozinserträge einbezogen werden. Bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals sollten die Institute jedoch ihren internen Ansatz zur Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch zugrunde legen.
(Stand: 31.05.2024)
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