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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1091 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus L. mit Ursprung in Moldau

(ABl. L 2025/1091 vom 03.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt, deren Einfuhr aus Drittländern in die Union vorläufig untersagt ist.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1437 der Kommission 3 insofern geändert, als bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Prunus armeniaca, Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasifera, Prunus cerasus, Prunus davidiana, Prunus domestica, Prunus dulcis, Prunus fontanesiana, Prunus persica, Prunus salicina, Prunus tomentosa und Hybriden zwischen den vorgenannten Arten mit einem Durchmesser von höchstens 17 mm an der Basis des Stamms, mit Ursprung in Moldau, von dem vorläufigen Einfuhrverbot ausgenommen wurden.

(3) Diese Ausnahme wurde jedoch bei einer späteren Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1457 der Kommission 4 bei der Einführung der Ausnahme für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen bestimmter Arten von Prunus mit Ursprung in der Türkei irrtümlich ausgelassen.

(4) Daher ist es erforderlich, diese irrtümliche Auslassung durch die Wiedereinführung der Ausnahme für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen bestimmter Arten von Prunus mit Ursprung in Moldau in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 zu beheben.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/2019-12-14.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1437 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus L. mit Ursprung in Moldau (ABl. L, 2024/1437, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1437/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1457

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(Stand: 06.06.2025)

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