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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1457 der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus persica, Prunus dulcis, Prunus armeniaca und Prunus davidiana mit Ursprung in der Türkei sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

(ABl. L 2024/1457 vom 29.05.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser gelisteten Gattungen ist Prunus L.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4) Am 29. Januar 2020 stellte die Türkei bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union der folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: bis zu zwei Jahre alte unbewurzelte Stecklinge, ruhend, ohne Blätter, von Prunus persica und Prunus dulcis, bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, nicht veredelt, von Prunus persica und Prunus dulcis, und bis zu zwei Jahre alte auf Wurzelstöcken von Prunus persica, Prunus dulcis, Prunus armeniaca oder Prunus davidiana veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, von Prunus persica und Prunus dulcis mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.

(5) Am 1. Dezember 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken an 5. Die Behörde ermittelte Anoplophora chinensis, Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Lepidosaphes malicola, Lepidosaphes pistaciae, Maconellicoccus hirsutus, Malacosoma parallela, Neoscytalidium dimidiatum, Neoscytalidium novaehollandiae, Nipaecoccus viridis, Peach rosette mosaic virus, Phenacoccus solenopsis, Pochazia shantungensis, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Tomato ringspot virus als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.

(6) Die Behörde bewertete die in den Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(7) Nach amtlicher Bestätigung des Nichtvorkommens von Malacosoma parallela in der Türkei wird der Schädling für die Waren Prunus L mit Ursprung in dem genannten Land nicht mehr als relevant erachtet.

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(Stand: 06.06.2024)

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