Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/884 der Kommission vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/930 im Hinblick auf die Gebühren für die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/884 vom 02.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 38n Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission 2 regelt die Gebühren für die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA"). Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung beschränkte sich auf genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA") und genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden "ARM"), die der Aufsicht durch die ESMa unterliegen. Für andere Datenbereitstellungsdienstleister, die der Aufsicht durch die ESMa unterliegen, darunter die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden "CTP"), galt die besagte delegierte Verordnung jedoch nicht. Dieser begrenzte Anwendungsbereich rührte daher, dass es in der Union keine Datenbereitstellungsdienstleister gab, die Dienste konsolidierter Datenticker anboten, und die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert wurde (im Folgenden "MiFIR-Reform"), noch nicht abgeschlossen war. Die MiFIR-Reform trat am 28. März 2024 in Kraft.

(2) Mit der MiFIR-Reform wurden Hindernisse für CTP in der Union beseitigt und ein Zeitplan für die Auswahl und Zulassung von je einem CTP für Schuldverschreibungen, für Aktien und börsengehandelte Fonds und für außerbörslich gehandelte Derivate (im Folgenden "OTC-Derivate") durch die ESMa festgelegt. Da das Zulassungsverfahren für CTP bald beginnen soll, muss der Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2022/930 geändert werden, um sicherzustellen, dass sie für alle von der ESMa beaufsichtigten Datenbereitstellungsdienstleister, einschließlich CTP, gilt.

(3) Die Aufsichtsgebühren für CTP sollten aus einer festen Zulassungsgebühr und einer Jahresaufsichtsgebühr bestehen, die alle Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer Zulassung und der laufenden Beaufsichtigung decken. CTP werden nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem von der ESMa gemäß den Artikeln 27da und 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchgeführten Auswahlverfahren zugelassen. Folglich haben CTP, die eine Zulassung beantragen, bereits eine Beziehung zur ESMa etabliert und sollten daher keine separate Antragsgebühr entrichten müssen.

(4) Die Jahresaufsichtsgebühr, die die ESMa den CTP in Rechnung stellt, sollte grundsätzlich alle Tätigkeiten abdecken, die im Zusammenhang mit ihrer Beaufsichtigung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte die ESMa alljährlich die direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von CTP bewerten, einschließlich der Kosten für das unmittelbar mit Aufsichtsaufgaben betraute Personal der ESMa und der Kosten für horizontale Dienstleistungen, wie etwa die Kosten für die operative und administrative Unterstützung des unmittelbar mit Aufsichtsaufgaben betrauten Personals. Eine solche Bewertung sollte es der ESMa ermöglichen, jedem einzelnen CTP eine Gebühr in Rechnung zu stellen, die diese Kosten abdeckt und dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamteinnahmen aller CTP steht. Die Einnahmen eines CTP aus direkten Nebentätigkeiten zu den Kerndienstleistungen sollten in die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes einbezogen werden, wenn sie sich auf die Beaufsichtigung des CTP durch die ESMa auswirken dürften und nicht bereits durch separate Aufsichtstätigkeiten abgedeckt sind. Die Jahresaufsichtsgebühren sollten jährlich angepasst werden, um den schätzungsweise anfallenden Aufsichtskosten der ESMa Rechnung zu tragen. Die Gebühren für die Aufsichtstätigkeiten der ESMa im Zusammenhang mit CTP sollten so festgesetzt werden, dass weder ein Defizit entsteht noch ein erheblicher Überschuss aufläuft. Treten wiederholt Defizite oder Überschüsse auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(5) Gemäß Artikel 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion