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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

(ABl. L 162 vom 17.06.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 38n Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.

(2) Es ist wichtig, die Gebühren festzulegen, die die ESMa für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern erheben kann.

(3) Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren sollen die Kosten, die der ESMa im Zusammenhang mit deren Zulassung und Beaufsichtigung entstehen, vollständig decken. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen die Bewertung der Eignung des Leitungsorgans, die Überwachung der Einhaltung von organisatorischen Anforderungen durch die Datenbereitstellungsdienstleister, die Ausübung der Befugnisse, Informationen anzufordern, Untersuchungen durchzuführen und Prüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen. Die ESMa legt ihren Haushaltsplan auf Jahresbasis fest.

(4) Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMa im Zusammenhang mit Datenbereitstellungsdienstleistern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(5) Ein Datenbereitstellungsdienstleister sollte bei der ESMa seine Zulassung beantragen, damit die harmonisierte Anwendung der Kriterien für die Ausnahme sichergestellt ist. Die ESMa sollte zu Beginn der Bearbeitung des Antrags feststellen, ob ein Datenbereitstellungsdienstleister für die Ausnahme von der Beaufsichtigung durch die ESMa infrage kommt. Wenn die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind, sollte die ESMa den Antrag an die zuständige nationale Behörde weiterleiten. In diesem Fall sollte die ESMa keine Gebühr erheben. Die festen Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung durch die ESMa sollten in eine Antragsgebühr, die sich auf die Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags bezieht, und eine Zulassungsgebühr aufgeteilt werden. Das Zulassungsverfahren sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden.

(6) Die ESMa prüft, ob Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, ab dem 1. Januar 2022 in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung durch die ESMa fallen, und setzt die entsprechenden Datenbereitstellungsdienstleister darüber in Kenntnis. Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, sollten keiner erneuten Zulassung durch die ESMa bedürfen. Diese Datenbereitstellungsdienstleister erfüllen bereits die für Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Anforderungen und es sollten ihnen keine Gebühren für die Wiederholung des Zulassungsverfahrens durch die ESMa in Rechnung gestellt werden.

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(Stand: 22.06.2022)

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