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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/878 der Kommission vom 3. Februar 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung, die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren und die Behandlung des Fremdwährungs- und des Warenpositionsrisikos im Anlagebuch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/878 vom 08.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 325be Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um eine kleine Anzahl verbleibender BCBS-Anforderungen (Anforderungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht), die im vorangegangenen Bankenpaket nicht umgesetzt worden waren, einzuführen und einige der bereits bestehenden Anforderungen weiter zu präzisieren. Diesen Änderungen sollte daher in den Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2059 3, (EU) 2022/2060 4 und (EU) 2023/1577 5 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung getragen werden.

(2) Um eine bessere Übereinstimmung mit den internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und den zusätzlichen Änderungen zu gewährleisten, die mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in das Unionsrecht eingeführt wurden, bedarf es einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, der zufolge bei Handelstischen, die gemäß dieser Verordnung als "grün" eingestuft sind, davon ausgegangen werden sollte, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios gut entsprechen, während bei als "gelb" eingestuften Handelstischen davon ausgegangen werden sollte, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios zwar ausreichend gut, aber nicht gut entsprechen. Bei als "orange" oder "rot" eingestuften Handelstischen sollte dagegen davon ausgegangen werden, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios weder gut noch ausreichend gut entsprechen.

(3) Es bedarf einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, um die derzeit in Artikel 16 der genannten Delegierten Verordnung festgelegte Aggregationsformel zu streichen, die nun in Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist.

(4) Damit die zuständigen Behörden besser beurteilen können, ob es Instituten gestattet werden sollte, von Drittanbietern bereitgestellte Marktdaten zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinzuzuziehen, ist eine Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 festgelegten Dokumentationsanforderungen erforderlich.

(5) Um zusätzliche Klarheit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen zu schaffen, sollten Institute über klare Richtlinien verfügen, in denen festgelegt ist, welche Handelstische für die Verwaltung dieser Positionen zuständig sind; sie sollten außerdem feststellen können, ob die mit Fremdwährungspositionen verbundenen Risiken sich lediglich aus dem Umrechnungsrisiko ergeben. Es bedarf daher einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577, um sicherzustellen, dass diese Ziele erreicht werden.

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