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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 47, ber. L 304 S. 107)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 325bf Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen die Institute die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts ihres Portfolios, das aus sämtlichen ihren Handelstischen zugewiesenen Positionen besteht. Ziel dieser Rückvergleiche ist es, entsprechend der Ebene, auf der sie durchgeführt werden, zu bewerten, ob es angemessen ist, die Eigenmittelanforderungen für Positionen an einem Handelstisch unter Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen, und ob die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit modellierbaren Risikofaktoren angemessen sind. Nach Artikel 325bf Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die Institute als Ausgangspunkt für solche Rückvergleiche den Tagesendwert des Portfolios, wobei sämtliche Anpassungen wie etwa Reserven- oder Bewertungsanpassungen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Rückvergleichen der Maßzahl des Risikopotenzials sollten auch bestimmte Marktrisikoeffekte, die durch das interne Risikomessmodell nicht erfasst sind, in die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts einfließen. Dementsprechend sollten jegliche Anpassungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko, unabhängig davon, wie häufig sie von den Instituten aktualisiert werden, in die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts einbezogen werden. Rückvergleiche der Maßzahl des Risikopotenzials gegenüber den hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts sollten jedoch unter der Annahme eines statischen Portfolios durchgeführt werden. Daher sollten die Institute bei der Berechnung solcher hypothetischer Änderungen des Portfoliowerts nur jene Anpassungen berücksichtigen, die täglich berechnet werden und im internen Risikomessmodell erfasst sind.

(3) In bestimmten Fällen ist es möglich, dass eine solche Anpassung aufgrund ihrer Art und des für sie geltenden internen Risikomanagements für Positionsgruppen berechnet wird, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen sind. Um unionsweit eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, sollten die Institute verpflichtet sein, bei der Berechnung der tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs entweder eine solche Anpassung für jeden Handelstisch eigenständig für nur diesem Handelstisch zugewiesene Positionen neu zu berechnen oder - unter bestimmten Bedingungen - die Änderungen, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, nur im Rahmen der in Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Rückvergleiche zu berücksichtigen. Dementsprechend sollte es Instituten, die den Tagesendwert des Portfolios der Handelstische anhand einer Tagesendstand-Bewertung ableiten, bei der Berechnung hypothetischer und tatsächlicher Änderungen auf Ebene der Handelstische nicht gestattet sein, den Handelstischen die Anpassung proportional zum Beitrag des betreffenden Handelstischs zum Wert der Anpassung zuzuweisen.

(4) Die in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung spielt eine wichtige Rolle für die Gewährleistung einer ausreichend guten Entsprechung zwischen den theoretischen und den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs. Die statistischen Tests der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten internationalen Standards wie der Spearman-Korrelationskoeffizient und der Kolmogorov-Smirnov-Testparameter sind für den Zweck der Operationalisierung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gut geeignet und sollten daher von den Instituten verwendet werden.

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(Stand: 24.11.2022)

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