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Delegierte Verordnung (EU) 2025/855 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch Festlegung der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Warenpositionsrisiko"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/855 vom 05.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 279a Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Einklang mit Artikel 279a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Formel, die Institute zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Warenpositionsrisiko" unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Warenpreisen verwenden müssen, ebenfalls im Einklang mit internationalen regulatorischen Entwicklungen festgelegt werden und die entsprechende Formel für Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Zinsrisiko" ergänzen.
(2) Kapitel CRE52 des vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) angenommenen Basler Rahmens 2 enthält den Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR). In diesem Kapitel wird unter Nr. 52.40 die Formel festgelegt, die Institute zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der jeweiligen Risikokategorie verwenden müssen. In Frage 2 zu Nr. 52.40 wird um Klarstellung zur Berechnung des Aufsichtsdeltas für Optionen gebeten, wenn der Wert P/K null beträgt oder negativ ist, was dazu führt, dass der Wert ln(P/K) nicht berechnet werden kann, wie dies beispielsweise in einem negativen Zinsumfeld der Fall ist. Dem BCBS zufolge müssen Kreditinstitute in solchen Fällen eine leicht abweichende Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen verwenden. Konkret sollten sie in diese Formel eine Verschiebung des Preis- und Ausübungswerts der betreffenden Optionen durch Hinzufügen von Lambda ("λ") einbeziehen, wobei λ den angenommenen niedrigsten Wert darstellt, auf den die Zinssätze in der jeweiligen Währung im negativen Bereich sinken können. Für Situationen, in denen die Warenpreise möglicherweise im negativen Bereich liegen, sollte ein ähnlicher Ansatz in Bezug auf das Aufsichtsdelta von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Warenpositionsrisiko" verfolgt werden. Die λ-Verschiebung sollte ausreichend stark sein, um Kreditinstituten die Berechnung des Aufsichtsdeltas einer Option der Kategorie "Warenpositionsrisiko" nach der Formel in Artikel 279a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermöglichen; gleichzeitig sollte aber vermieden werden, dass bei der Berechnung des Aufsichtsdeltas das Ergebnis unnötig verzerrt wird.
(3) Entsprechend dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission 3 vorgesehenen Ansatz für Optionen der Kategorie "Zinsrisiko" sollte der Wert, der im Einklang mit den vom Basler Ausschuss angenommenen internationalen Standards als Wert der aufsichtlichen Volatilität für Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Warenpositionsrisiko" festgelegt wird, verwendet werden, da er für die Zwecke der Anwendung im Unionsrecht als angemessen betrachtet wird.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Standards, auf dem diese Verordnung basiert, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe "Bankensektor" 4 eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(4) Institute, die entweder die in Artikel 94 Absatz 1 oder die in Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen, können den wesentlichsten Risikofaktor ermitteln, indem sie bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich die folgenden Schritte unternehmen:";
(Stand: 06.05.2025)
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