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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Zinsrisiko" und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Artikel 279a Absatz 3 Buchstaben a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 204 vom 10.06.2021 S. 7)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 277 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 279a Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Institute sollten die Risikofaktoren eines Derivategeschäfts durch Bestimmung der Risikofaktoren, von denen die Zahlungsströme dieses Geschäfts abhängen, ermitteln. Um dabei eine harmonisierte Vorgehensweise der Institute sicherzustellen, sollten sie zumindest die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigen.

(2) Für die Zwecke der Zuordnung von Derivategeschäften zu ihrer Risikokategorie sollte es bei allen Derivategeschäften, bei denen der primäre und der einzige wesentliche Risikofaktor unmittelbar aus der Art und aus den Zahlungsströmen des Geschäfts ersichtlich ist, eine einfache Methode für die Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor geben.

(3) Zinsswaps in mehreren Währungen dienen Instituten zur Absicherung gegen Wechselkursrisiken, die sich aus Finanzierungen oder Investitionen in Fremdwährungen ergeben. Solche Geschäfte hängen in erster Linie von Faktoren des Wechselkursrisikos ab; darüber hinaus können aber auch andere Risikofaktoren, wie z.B. das Zinsrisiko, zum Tragen kommen. Die Erfahrung auf den Märkten zeigt jedoch, dass diese anderen Risikofaktoren bei diesen besonderen Arten von Geschäften sehr häufig nur unerhebliche Auswirkungen haben, sodass es bei Geschäften dieser Art ausreichen sollte, sie als Derivategeschäft mit nur einem wesentlichen Risikofaktor einzustufen.

(4) Unabhängig von der Art und den Zahlungsströmen eines Derivategeschäfts sollten die zur Abzinsung der Zahlungsströme des Geschäfts verwendeten Zinssätze (im Folgenden "Diskontsatz") nicht als wesentlicher Risikofaktor betrachtet werden. Es wäre unverhältnismäßig und mit großem Aufwand verbunden, Institute zu verpflichten, bei der Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor den Diskontsatz zu berücksichtigen, da dieser Risikofaktor in der empirischen Erfahrung in der Regel weniger Einfluss auf den Wert von Derivategeschäften hat als die anderen Risikofaktoren, aus denen sich ihre Zahlungsströme ableiten.

(5) Bei Derivategeschäften mit mehr als einem Risikofaktor sollten die Institute bei der Ermittlung der in jeder Risikokategorie wesentlichen Risikofaktoren und der in jeder Risikokategorie wesentlichsten Risikofaktoren die Sensitivitäten und die Volatilität des Basiswerts berücksichtigen.

(6) Bei Derivategeschäften mit mehr als einem Risikofaktor, bei denen sich diese Risikofaktoren auf verschiedene Risikokategorien beziehen, kann selbst unter Berücksichtigung von Sensitivitäten und Volatilität des Basiswerts des Geschäfts möglicherweise nicht abschließend festgestellt werden, welche dieser Risikofaktoren wesentlich sind. In solchen Fällen sollten die Institute einen einfachen konservativen Fallback-Ansatz anwenden, sämtliche Risikofaktoren des Geschäfts als wesentlich betrachten und das Derivategeschäft ausgehend von den wesentlichsten Risikofaktoren innerhalb jeder Risikokategorie den Risikokategorien zuordnen, die diesen Risikofaktoren entsprechen.

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(Stand: 16.06.2021)

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