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2025/460 - UN-Regelung Nr. 127 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften im Zusammenhang mit der Fußgängersicherheit
(ABl. L 2025/460 vom 17.03.2025)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/ zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 04 zu dieser Regelung - Datum des Inkrafttretens: 17. Mai 2025
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
- ECE/TRANS/WP.29/2015/99
- ECE/TRANS/WP.29/2022/70
- ECE/TRANS/WP.29/2022/130
- ECE/TRANS/WP.29/2022/129
- ECE/TRANS/WP.29/2023/50
- ECE/TRANS/WP.29/2024/136
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2020/638 |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1. 1
Jedoch sind Fahrzeuge der Klasse N1, bei denen der R-Punkt des Fahrersitzes entweder vor der Vorderachse oder in Fahrzeuglängsrichtung um höchstens 1.100 mm hinter der Quermittellinie der Vorderachse liegt, von den Anforderungen dieser Regelung ausgenommen.
Diese Regelung gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg, die aus Fahrzeugen der Klasse N1 abgeleitet werden und bei denen der R-Punkt des Fahrersitzes entweder vor der Vorderachse oder in Fahrzeuglängsrichtung um höchstens 1.100 mm hinter der Quermittellinie der Vorderachse liegt; für diese Fahrzeugklassen können die Vertragsparteien die bereits zum Zeitpunkt des Beitritts zu dieser Regelung für diesen Zweck geltenden Anforderungen weiterhin anwenden.
2. Begriffsbestimmungen
Vor der Durchführung der in diesem Teil beschriebenen Messungen ist das Fahrzeug in seine normale Fahrstellung zu bringen.
Ist das Fahrzeug mit einer Kühlerfigur oder einer sonstigen Struktur ausgestattet, die sich bei einer Belastung von höchstens 100 N zurückbiegt oder einzieht, so muss diese Belastung vor und/oder während der Messungen ausgeübt werden.
Alle Fahrzeugbauteile außer Federungselementen und dem Fußgängerschutz dienenden aktiven Bauteilen, die ihre Form oder Lage verändern könnten, sind in ihre Verstauposition zu versetzen.
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Prüffläche der Erwachsenenkopfform auf der Fronthaubenoberseite" bezeichnet einen Bereich auf den Außenflächen der vorderen Struktur. Der Bereich wird wie folgt begrenzt:
- vorne durch eine Abwickellänge von 1.700 mm oder eine Linie, die sich 82,5 mm hinter der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante befindet, je nachdem, was aus der jeweiligen seitlichen Position betrachtet weiter hinten liegt;
- hinten durch eine Abwickellänge von 2.500 mm 2 oder eine Linie, die sich 82,5 mm vor der hinteren Fronthaubenbezugslinie befindet 3, je nachdem, was aus der jeweiligen seitlichen Position betrachtet weiter vorn liegt, und
- auf jeder Seite durch eine Linie, die sich 82,5 mm innerhalb der seitlichen Bezugslinie befindet.
Der Abstand von 82,5 mm ist mithilfe eines über die Außenfläche des Fahrzeugs straff gehaltenen flexiblen Maßbandes zu bestimmen.2.2. "Bewertungsintervall" des flexiblen Beinformschlagkörpers bezeichnet das Zeitintervall, das durch die beiden folgenden Zeitpunkte definiert und begrenzt wird: durch den Zeitpunkt, zu dem der flexible Beinformschlagkörper erstmals mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, und den Zeitpunkt des letzten Nullpunktdurchgangs aller Oberschenkel- und Schienbein-Segmente nach ihrem ersten lokalen Höchstwert folgend auf einem beliebigen Grenzwert von 15 Nm innerhalb ihrer jeweiligen gemeinsamen Nullpunktdurchgangsphasen. Das Bewertungsintervall ist für alle Knochensegmente und Bänder des Kniegelenks gleich. Weist ein beliebiges Knochensegment keinen Nullpunktdurchgang während der gemeinsamen Nullpunktdurchgangsphasen auf, sind die Zeitverlaufskurven für alle Knochensegmente nach unten zu verschieben, bis alle Biegemomente den Nullpunkt queren. Die Verschiebung nach unten ist nur zur Bestimmung des Bewertungsintervalls anzuwenden.
2.3. "A-Säule" bezeichnet die vorderste und äußerste Dachstütze, die vom Fahrgestell bis zum Dach des Fahrzeugs verläuft.
(Stand: 22.10.2025)
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