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Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 der Kommission vom 5. März 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2025/431 vom 06.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund eines Fehlers wurden die Anhänge I und II, in denen die anderen Unternehmen aufgeführt sind, die bei der Antidumping-Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, und auf die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 der Kommission 2 Bezug genommen wird, aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/114 der Kommission 3 übernommen, die am selben Tag veröffentlicht wurde und die parallele Antisubventionsuntersuchung betraf. Die betreffenden zwei Anhänge müssen in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 ersetzt werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des genannten Rechtsakts zu gewährleisten.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 ist korrekt und sollte unverändert bleiben.
(3) Diese Verordnung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 gelten, um die ordnungsgemäße Anwendung der genannten Durchführungsverordnung auf alle ausführenden Hersteller sicherzustellen, die dem Antidumpingzoll unterliegen.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 erhalten die Fassung der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. März 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/120, 24.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/120/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/114 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/114, 24.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/114/oj).
Anhang I |
Name | Provinz | TARIC-Zusatzcode |
Acetrikes Bicycles (Taicang) Co., Ltd. | Jiangsu | C386 |
Active Cycles Co., Ltd. | Jiangsu | C387 |
Aigeni Technology Co., Ltd. | Jiangsu | C388 |
Alco Electronics (Dongguan) Limited | Guangdong | C390 |
Changzhou Airwheel Technology Co., Ltd. | Jiangsu | C392 |
Changzhou Bisek Cycle Co., Ltd. | Jiangsu | C393 |
Changzhou Rich Vehicle Technology Co., Ltd. | Jiangsu | C395 |
Changzhou Sobowo Vehicle Co., Ltd. | Jiangsu | C397 |
Changzhou Steamoon Intelligent Technology Co., Ltd. | Jiangsu | C398 |
(Stand: 10.03.2025)
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