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Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2025/120 vom 24.01.2025;
VO (EU) 2025/431 - ABl. L 2025/431 vom 06.03.2025 rückwirkende Gültigkeit)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden "Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission 2 führte die Europäische Kommission Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden "ursprüngliche Maßnahmen"). Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 10,3 % und 70,1 %. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird im Folgenden als "Ausgangsuntersuchung" bezeichnet.
(2) Nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-242/19 vom 17. März 2023 wurden die Antidumpingzölle in Bezug auf Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/609 der Kommission 3 wieder eingeführt. Der wieder eingeführte Zoll wurde auf 9,9 % festgesetzt.
(3) Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 4 führte die Kommission parallel dazu endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 3,9 % und 17,2 %.
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4) Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen 5 ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden "Kommission") ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(5) Der Überprüfungsantrag (im Folgenden "Antrag") wurde am 16. Oktober 2023 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Elektrofahrräder vom Verband der europäischen Fahrradhersteller (im Folgenden "Antragsteller") gestellt. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6) Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 17. Januar 2024 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "betroffenes Land") in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 6 (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung").
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(7) Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum der Überprüfung"). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden "Bezugszeitraum").
1.5. Interessierte Parteien
(8) In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China sowie die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(Stand: 10.03.2025)
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