Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21, ber. L 249 S. 58;
VO (EU) 2017/2321 - ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/825 - ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1 Inkrafttreten Art. 5 A;
VO (EU) 2020/1173 - ABl. L 259 vom 10.08.2020 S. 1 Inkrafttreten Art. 4)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1225/2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "Antidumping-Übereinkommen 1994") enthält ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen.

(3) Zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 sollten die Formulierungen dieses Übereinkommens so gut wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden.

(4) Bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Union der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt.

(5) Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwerts abgefasst werden. Insbesondere sollte sich die Ermittlung in allen Fällen auf repräsentative Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland stützen. Es ist sinnvoll, genauer zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Parteien für die Zwecke von Dumpinguntersuchungen als in geschäftlicher Verbindung stehend angesehen werden können. Es ist zweckmäßig zu definieren, unter welchen Umständen Inlandsverkäufe als mit Verlust getätigt angesehen und nicht berücksichtigt und die verbleibenden Verkäufe oder der rechnerisch ermittelte Normalwert oder die Verkäufe an ein Drittland zugrunde gelegt werden können. Ferner sollten eine angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen der Produktionsaufnahme, vorgesehen und Leitlinien für die Definition der Produktionsaufnahme sowie den Umfang und die Methode der Verteilung festgelegt werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist es ferner notwendig, die Methode anzugeben, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn anzuwenden ist, die in diesem Normalwert enthalten sein müssen.

(6) Bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlands mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, dass ein angemessenes Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, dass der Normalwert auf andere angemessene Weise bestimmt werden kann.

(7) Es ist zweckmäßig, den Begriff "Ausfuhrpreis" zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorgenommen werden sollten, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muss.

(8) Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die Faktoren aufgelistet werden, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können, und spezifische Regeln für die Bestimmungen der Berichtigungen festgelegt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass doppelte Berichtigungen zu vermeiden sind. Ferner sollte vorgesehen werden, dass für den Vergleich Durchschnittspreise herangezogen werden können, obgleich individuelle Ausfuhrpreise mit einem durchschnittlichen Normalwert verglichen werden können, wenn erstere nach Verwender, Region oder Zeitraum variieren.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion