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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines/Steuern - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2017 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1036 2 haben das Europäische Parlament und der Rat eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, erlassen.

(2) Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 ist die Grundlage, auf der der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern ist es angezeigt, ab dem 20. Dezember 2017 den Normalwert auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Untersuchung keine Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführt sind, sollte der Normalwert nach einer besonderen für diese Länder konzipierten Methode ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, und die Bedingungen, die in den Protokollen und sonstigen Instrumenten festgelegt sind, nach denen die Länder dem am 15. April 1994 unterzeichneten Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation 4 beigetreten sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass dies dann der Fall ist, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, unter anderem die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der folgenden Sachverhalte berücksichtigt werden sollten: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts; verzerrte Lohnkosten; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

(4) Die Kommission sollte Berichte über nennenswerte Verzerrungen, die zu einer Antidumpinguntersuchung führen könnten, erstellen, öffentlich zugänglich machen und regelmäßig aktualisieren, wobei in ihnen Marktgegebenheiten beschrieben werden, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in Bezug auf diese Situationen herrschen. Diese Berichte sollten mit den ihnen zugrunde liegenden Beweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht. Bei diesen Untersuchungen sollten interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, zu den Berichten und den ihnen zugrunde liegenden Beweisen Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, sollten gegebenenfalls die einschlägigen internationalen Normen, zu denen die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen gehören, berücksichtigt werden.

(5) Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers und Herstellers berechnet. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte direkte oder indirekte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. Es können auch Inlandskosten verwendet werden, allerdings nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

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