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Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die gemeinsamen Regeln zum Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern sind in den Verordnungen (EU) 2016/1036 2 und (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgehalten (im Folgenden zusammen "Verordnungen"). Die Verordnungen waren ursprünglich 1968 angenommen worden und wurden zuletzt 1996, nach Abschluss der Uruguay-Runde, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) durchgeführt wurde, erheblich geändert. Da seit 1996 eine Reihe von Änderungen an den Verordnungen vorgenommen wurden, beschlossen die Gesetzgeber, die Verordnungen aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zu kodifizieren.
(2) Obgleich die Verordnungen geändert und kodifiziert wurden, ist ihr Funktionieren nie grundlegend überprüft worden. Die Kommission nahm eine Überprüfung der Verordnungen in Angriff, die unter anderem darauf abstellte, den Bedürfnissen der Wirtschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts besser gerecht zu werden.
(3) Als Konsequenz dieser Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Vorhersehbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der von Drittländern ergriffenen Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen verfolgt wurden, in die Verordnungen aufgenommen werden.
(4) Im Interesse größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen sollten die Parteien, die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werden, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich in Untersuchungen herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. Zur Verringerung des Risikos eines deutlichen Anstiegs der Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums sollte die Kommission Einfuhren soweit möglich zollamtlich erfassen. Bei der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums muss berücksichtigt werden, dass hierfür eine vorausschauende Analyse der damit verbundenen Risiken und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese Umstände die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben, erforderlich ist. Darüber hinaus sollte die Kommission auf der Ebene des integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) ergänzende statistische Angaben erheben, um über eine zutreffende faktische Grundlage für die Analyse der Einfuhren zu verfügen. Ist eine zollamtliche Erfassung nicht möglich und kommt es während des Vorunterrichtungszeitraums zu einem weiteren deutlichen Anstieg der Einfuhren, sollte die Kommission diese zusätzliche Schädigung in der Schadensspanne berücksichtigen.
(5) Den Ausführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne oder die Höhe ihrer anfechtbaren Subvention und die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden.
(6) Um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen wirksam sind, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping oder anfechtbare Subventionen und für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern drohen.
(7) Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollte die Kommission die Unionshersteller auffordern, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen.
(Stand: 11.03.2019)
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