Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Steuern/Abgaben - EU Bund |
Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55;
VO (EU) 2017/2321 - ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/825 - ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1 Inkrafttreten Art. 5 A;
VO (EU) 2020/1173 - ABl. L 259 vom 10.08.2020 S. 1 Inkrafttreten
Art. 4)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 597/2009
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates 3 wurde erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Anhang 1a des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend "WTO-Übereinkommen" genannt) enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (nachstehend "GATT 1994" genannt), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeine Zoll- und Handelsabkommens 1994 und ein Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend "Subventionsübereinkommen" genannt).
(3) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der im Subventionsübereinkommen vorgesehenen Regeln sicherzustellen, sollten ihre Bestimmungen so weit wie möglich in das Unionsrecht übernommen werden.
(4) Ferner ist es angemessen, hinreichend genau zu erläutern, nach welchen Voraussetzungen sich das Vorliegen einer Subvention bestimmt, nach welchen Grundsätzen Ausgleichszölle angewandt werden (insbesondere Grundsatz der Spezifität) und nach welchen Kriterien die Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist.
(5) Es ist klar, dass bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und dass dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.
(6) Für die Berechnung der Höhe des dem Empfänger erwachsenden Vorteils in Fällen, in denen in dem betroffenen Land keine marktüblichen Bedingungen zugrunde gelegt werden können sollte die Bemessungsgrundlage durch Anpassung der Bedingungen in dem betroffenen Land anhand der dort tatsächlich zur Verfügung stehenden Parameter ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, weil es unter anderem entsprechende Preise oder Kosten nicht gibt oder weil sie unzuverlässig sind, so sollte die angemessene Bemessungsgrundlage anhand der Bedingungen auf anderen Märkten ermittelt werden.
(7) Es ist wünschenswert, im Einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union ursächlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Union berücksichtigt werden.
(8) Es empfiehlt sich, den Begriff "Wirtschaftszweig der Union" zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff "geschäftlich verbunden" zu definieren. Ferner ist vorzusehen, dass ein Verfahren betreffend Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Union eingeleitet werden kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen.
(9) Es sollte festgelegt werden, wer einen Antrag auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung stellen kann, inwieweit dieser vom Wirtschaftszweig der Union unterstützt sein sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren festgelegt werden.
(Stand: 19.08.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion