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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/424 der Kommission vom 4. März 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 im Hinblick auf eine Aktualisierung der Normenverweise und die Aufnahme neuer Normenverweise
(ABl. L 2025/424 vom 06.03.2025)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/797 2 des Europäischen Parlaments und des Rates wird bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie mit den in jener Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen.
(2) Mit ihrem Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797.
(3) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec ausgearbeiteten bzw. überarbeiteten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 formulierten Auftrag entsprechen.
(4) Die vom CEN und vom Cenelec auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2023) 1057 ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten harmonisierten Normen, mit Ausnahme der Normen EN 15313:2024 und EN 16207:2024, genügen allen Anforderungen, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(5) Die Norm EN 50716:2023 sollte in den Grenzen ihres Anwendungsbereichs die Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 4 begründen, insoweit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 5 Anwendung findet. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(6) Hinsichtlich der Norm EN 16207:2024 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nur die Vermutung der Konformität für Abschnitt 4.2.4.8.2 Absätze 2 und 4 des Anhangs der genannten Verordnung gemäß Anhang Za der Norm und für Abschnitt 4.2.4.8.2 Absatz 1 durch Anwendung des Abschnitts 8.1 der Norm begründen sollte. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(7) Bezüglich der Norm EN 15313:2024 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf die Abschnitte 4.2.3.5.2.1 und 4.2.3.5.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 und die Abschnitte 4.2.3.6.2 bis 4.2.3.6.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 die durch die Norm festgelegten Toleranzen nicht mit den in den vorgenannten Abschnitten angegebenen Werten kumuliert werden sollten; die Werte in diesen Abschnitten sollten als Grenzwerte angesehen werden. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission 6 sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 12.03.2025)
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