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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - Mess- und Eichwesen

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/375 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1402 hinsichtlich harmonisierter Normen für Gaszähler und Gasvolumenumwerter zur Unterstützung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/375 vom 27.02.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Messgeräten, wird bei Messgeräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie und den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8558 der Kommission 3 erteilte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) einen Auftrag für den Entwurf, die Überarbeitung und den Abschluss harmonisierter Normen für bestimmte Messgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/32/EU (im Folgenden "Auftrag").

(3) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 12405-1:2018 über Gasvolumenumwerter und EN 12261:2018 über Turbinenradgaszähler, deren Referenzen im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1402 der Kommission 4 veröffentlicht worden sind. Daraufhin wurden die harmonisierten Normen EN 12405-1:2021 und EN 12261:2024. angenommen.

(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die harmonisierten Normen EN 12405-1:2021 und EN 12261:2024 dem Auftrag entsprechen.

(5) Die harmonisierten Normen EN 12405-1:2021 und EN 12261:2024 erfüllen die wesentlichen Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/32/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1402 sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/32/EU gilt. Damit die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/32/EU im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Referenzen der harmonisierten Normen EN 12405-1:2021 und EN 12261:2024 in diesen Anhang aufgenommen werden.

(7) Es ist notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 12405-1:2018 und EN 12261:2018 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen, da diese überarbeitet wurden. Diese Referenzen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1402 gestrichen werden.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1402 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der überarbeiteten Normen vorzubereiten, ist es notwendig, die Streichung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 12405-1:2018 und EN 12261:2018 zurückzustellen.

(10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union

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