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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - Mess- und Eichwesen

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1402 der Kommission vom 25. August 2021 über harmonisierte Normen für Gaszähler und andere Messgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 302 vom 26.08.2021 S. 11)



Neufassung -Ersetzt Mitteilung 2012/C 218/08 - Gültig

Normenübersicht / Normen Archiv04 Gültig

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Messgeräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang I und den jeweiligen gerätespezifischen Anhängen der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8558 der Kommission 3 vom 15. Dezember 2015 hat die Kommission bei dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) einen Antrag auf Entwurf, Überarbeitung und Abschluss der harmonisierten Normen für bestimmte Messgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/32/EU gestellt.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags im Durchführungsbeschluss C(2015) 8558 überarbeiteten CEN und Cenelec die harmonisierten Normen EN 1359, EN 12261, EN 12405-1 und EN 14236. Dies führte zur Annahme der entsprechenden harmonisierten Normen EN 1359:2017 über Balgengaszähler; EN 12261:2018 über Turbinenradgaszähler; EN 12405-1:2018 über Gasvolumenumwerter; und EN 14236:2018 über Ultraschall-Haushaltsgaszähler.

(4) Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit CEN und Cenelec geprüft, ob die Normen EN 1359:2017, EN 12261:2018, EN 12405-1:2018 und EN 14236:2018 den Anforderungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8558 entsprechen.

(5) Die Normen EN 1359:2017, EN 12261:2018, EN 12405-1:2018 und EN 14236:2018 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/32/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Es muss jedoch geklärt werden, welche der unter "2 Normative Verweise" genannten Fassungen der Normen EN 1359:2017, EN 12261:2018, EN 12405-1:2018, EN 14236:2018 im Hinblick auf die Konformitätsvermutung anzuwenden sind.

(7) Aufgrund der Arbeiten von CEN und Cenelec wurden im Rahmen des Auftrags der Kommission die folgenden harmonisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union 4, Reihe C, veröffentlichten Normen überarbeitet: EN 1359:1998/A1:2006, EN 12261:2002/A1:2006, EN 12405-1:2005+A2:2010 und EN 14236:2007. Daher ist es notwendig, die Fundstellen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der überarbeiteten Normen bzw. der Änderungen an Normen vorzubereiten, muss die Streichung der Referenzen dieser harmonisierten Normen verschoben werden.

(8) Die harmonisierten Normen EN 14154-1:2005+A2:2011, EN 14154-2:2005+A2:2011 und EN 14154-3:2005+A2:2011 für Wasserzähler wurden von CEN und Cenelec zurückgezogen. Diese Normen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sollten als überholt betrachtet werden. Daher ist es notwendig, die Fundstellen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union 5 zu streichen. Um den Herstellern genügend Zeit für die Anpassung zu geben, ist es notwendig, die Streichung der Verweise auf diese Normen um einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuschieben.

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