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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/343 der Kommission vom 17. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich bordseitiger Kollisionswarnsysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/343 vom 18.02.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission 2 sind gemeinsame Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsame Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme festgelegt.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 müssen turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassene turbinengetriebene Flugzeuge mit der Software-Version 7.1 des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) ausgerüstet sein, um Zusammenstöße in der Luft zu vermeiden. Diese Anforderung gilt auch für Betreiber bestimmter Flugzeuge, die in einem Drittland eingetragen sind, nicht jedoch für unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 müssen Luftfahrzeuge, für die keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausrüstung mit ACAS II besteht, aber auf freiwilliger Grundlage damit ausgerüstet sind, über die Kollisionswarnsoftware Version 7.1 verfügen.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 3 sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.

(5) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 müssen Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten darlegen, dass ihre Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") über den Flugfernmeldedienst festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind.

(6) Mit der Änderung 91 der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen "Aeronautical Telecommunications - Surveillance and Collision Avoidance Systems" (Anhang 10 Band IV des Abkommens von Chicago) wurde das bordseitige Kollisionswarnsystem Xa (ACAS Xa) als Alternative zu ACAS II mit einer Kollisionswarnsoftware Version 7.1 eingeführt.

(7) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen die in jener Verordnung festgelegten neuen Anforderungen den Stand der Technik und die bewährten Verfahren in der Luftfahrt berücksichtigen und den weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in den jeweiligen Gebieten Rechnung tragen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 geändert werden, um mit ACAS Xa ausgerüsteten Luftfahrzeugen den Zugang zum SES-Luftraum zu ermöglichen.

(8) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1139 sollten die in jener Verordnung festgelegten neuen Vorschriften die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens von Chicago unterstützen, indem sie eine gemeinsame Auslegung sowie eine einheitliche und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleisten. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 geändert werden, um auf die neuesten Bestimmungen von Anhang 10 des Abkommens von Chicago Bezug zu nehmen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011

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(Stand: 21.02.2025)

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