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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/336 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. L 2025/336 vom 19.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1693 1 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") hat am 9. Dezember 2022 die Resolution 2664 (2022) verabschiedet. In dieser Resolution hat der VN-Sicherheitsrat beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen. In der Resolution 2664 (2022) hat der VN-Sicherheitsrat auch beschlossen, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Annahme dieser Resolution für die Sanktionsregelung gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida gilt.

(3) Der Rat hat am 31. März 2023 den Beschluss (GASP) 2023/726 2 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2016/1693 geändert wurde, um die vom VN-Sicherheitsrat in der Resolution 2664 (2022) festgelegte Ausnahme für humanitäre Zwecke aufzunehmen, die bis zum 9. Dezember 2024 gelten soll, es sei denn, der VN-Sicherheitsrat beschließt, ihre Anwendung über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern.

(4) Der VN-Sicherheitsrat hat am 6. Dezember 2024 die Resolution 2761 (2024) angenommen und beschlossen, dass die in der Resolution 2664 (2022) eingeführte Ausnahme für humanitäre Zwecke weiterhin für die Sanktionsregelung gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida gilt.

(5) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird Absatz 2 gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025.

1) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1693/oj).

2) Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/726/oj).


ENDE

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