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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen zur Unterstützung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cybersicherheit für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/138 vom 30.01.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie vermutet, wenn sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2022) 5637 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung neuer harmonisierter Normen zur Unterstützung von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission 4 festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen (im Folgenden "Auftrag").

(3) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeiteten CEN und Cenelec die harmonisierten Normen EN 18031-1:2024 über gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen mit Internetanschluss zur Unterstützung der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU, EN 18031-2:2024 über gemeinsame Sicherheitsanforderungen für internetfähige Funkgeräte, Kinderbetreuungsfunkgeräte, Spielzeugfunkgeräte und tragbare Funkgeräte zur Unterstützung der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU und EN 18031-3:2024 über gemeinsame Sicherheitsanforderungen für internetfähige Funkgeräte, die virtuelles Geld oder Geldwerte verarbeiten, zur Unterstützung der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU.

(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(5) Die harmonisierten Normen EN 18031-1:2024, EN 18031-2:2024 und EN 18031-3:2024 enthalten zahlreiche Abschnitte, die mit "rationale" (Begründung) oder "guidance" (Leitlinie) betitelt sind. Der Abschnitt mit dem Titel "rationale" soll eine Begründung dafür liefern, dass bestimmten Risiken Rechnung zu tragen ist. Der Abschnitt mit dem Titel "guidance" enthält Beispiele und Erwägungen zu den Umsetzungsmöglichkeiten bestimmter Minderungsmaßnahmen. In keinem der beiden genannten Abschnitte werden Spezifikationen festgelegt. Zudem enthalten die Abschnitte mit dem Titel "guidance" Referenzen zu Dokumenten der Normung nationaler Normungsorganisationen. Generell sollten harmonisierte Normen keine normativen Querverweise zu solchen Dokumenten der Normung enthalten.

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