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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Einführung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/134 vom 29.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden.

(2) Angesichts der fortschreitenden Entwicklung von Tragschraubern, die aufgrund einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 600 kg in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Tragschraubern in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufzunehmen. Da die Entwicklung eines umfassenden Rahmens für den gewerblichen Flugbetrieb von Tragschraubern mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, sollten solche Anforderungen vorerst nur die Rechte von nichtgewerblichen Piloten betreffen.

(3) Der neue Rechtsrahmen der Union für die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern sollte, soweit möglich, Normen und bewährte Verfahren berücksichtigen, die in den nationalen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen für Tragschrauber festgelegt sind, und auch die Möglichkeit einer Anrechnung für Inhaber nationaler Pilotenlizenzen für Tragschrauber vorsehen, wenn diese eine EU-Pilotenlizenz für Tragschrauber beantragen.

(4) Zur Unterstützung der Umsetzung der erstmals auf Unionsebene festgelegten Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern und insbesondere an die Qualifikation von Lehrberechtigten für Tragschrauber, sollten Antragsteller, die eine EU-Pilotenlizenz für Tragschrauber und die zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse beantragen und die bereits Inhaber einer einschlägigen nationalen Tragschrauberlizenz und der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse sind oder eine Ausbildung für die Erteilung dieser Lizenz und der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse begonnen haben, für einen begrenzten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts Anrechnungen erhalten können.

(5) Für Inhaber von EU-Pilotenlizenzen für Tragschrauber im nichtgewerblichen Flugbetrieb ohne Vergütung sollte genauso wie für Privatpiloten anderer Luftfahrzeugkategorien die Verpflichtung bestehen, Inhaber eines im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses zu sein.

(6) Die Anforderungen an die zuständigen Behörden und Ausbildungsorganisationen sollten angepasst werden, um erforderlichenfalls die Ausbildung und Lizenzierung von Tragschrauberpiloten aufzunehmen.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2024 3, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Genehmigungen oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt. Abweichend von diesem Absatz findet auf Pilotenlizenzen für Tragschrauber Artikel 4g Anwendung."

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(Stand: 05.02.2025)

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