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Delegierte Verordnung (EU) 2025/22 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 hinsichtlich der Anforderungen an die Informationssicherheit für Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/22 vom 07.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste erbringen, sowie die Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständigen Behörden über diese Organisationen und die Bodenabfertigungsdienste, die auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich der genannten Verordnung erbracht werden, festgelegt.
(2) Gemäß den grundlegenden Anforderungen in Anhang VII Nummer 4.2.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission 2 müssen für die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zuständige Organisationen für das Management von Sicherheitsrisiken ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten. Solche Sicherheitsrisiken können sich auch aus Bedrohungen der Informationssicherheit ergeben. Risiken dieser Art sollten von Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, angemessen bewältigt werden. Daher sollte der Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission 3 auf Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ausgeweitet werden.
(3) Organisationen, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 unterliegen, wie Bodenabfertigungsorganisationen und Organisationen, die Vorfeldkontrolldienste erbringen, sind auf der Grundlage einer Erklärung tätig. Dies bedeutet, dass ihr Managementsystem oder eine seiner Komponenten nicht von den zuständigen Behörden genehmigt werden muss. Die gleiche Regelung sollte diese Organisationen in die Lage versetzen, die Bestimmungen über die Informationssicherheit anzuwenden, ohne dass ihr Handbuch zum Informationssicherheitsmanagement oder der Prozess für das Änderungsmanagement von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Die Anforderungen in Bezug auf diese Elemente sollten geändert werden, um dieser Ausnahme für Erklärungen abgebende Organisationen Rechnung zu tragen.
(4) Unter diese Verordnung fallende Organisationen, die bereits den Sicherheitsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 4 unterliegen, sollten auch die Anforderungen von Anhang I ( Teil IS.D.OR.230 "Informationssicherheitssystem für externe Meldungen") der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erfüllen, da die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 keine Bestimmungen über die externe Meldung von Störungen der Informationssicherheit enthält.
(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2024 5, die von der Agentur gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde.
(6) Wie nach Artikel 128 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgeschrieben, hat die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen konsultiert.
(7) Damit die Organisationen ausreichend Zeit haben, um die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren sicherzustellen, sollte diese Verordnung erst nach einem Zeitraum von sechs Jahren ab ihrem Inkrafttreten Anwendung finden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission wird wie folgt geändert:
(Stand: 12.03.2025)
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