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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Befreiungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation)

C/2024/5997
(ABl. C, C/2024/5997 vom 09.10.2024)



1. Einführung

Die Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (im Folgenden "Verordnung" oder "RFEUA") 1 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass der Luftverkehr der Europäischen Union (EU) die Klimaziele der Union für 2030 und 2050 erfüllt, und spielt eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes 2 unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Mit der Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Bereitstellung und den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe (im Folgenden "SAF", Sustainable Aviation Fuels) in der Union festgelegt. Flugkraftstoffanbieter müssen den Luftfahrtmarkt mit Flugkraftstoffen versorgen, die schrittweise anzuhebende Mindestanteile an nachhaltigen Flugkraftstoffen und synthetischen Flugkraftstoffen enthalten. Die Leitungsorgane der Flughäfen sind verpflichtet, den Zugang zu nachhaltigen Flugkraftstoffen zu erleichtern. Luftfahrzeugbetreiber dürfen bei von Flughäfen der Union abgehenden Flügen nur so viel Kraftstoff vertanken wie für den gesamten Flug erforderlich, damit keine durch zusätzliches Gewicht bedingten übermäßigen Emissionen entstehen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch "Tankering"-Praktiken 3 verringert wird.

In der Verordnung werden Berichts- und Datenerhebungspflichten für Luftfahrzeugbetreiber und Kraftstoffanbieter gegenüber den zuständigen Behörden und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) festgelegt. Sie enthält auch Vorschriften für die Benennung von für die Um- und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie die Anforderung, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall von Verstößen vorzusehen.

Wie in den Erwägungsgründen 5 und 28 der Verordnung erläutert, sind Tankering-Praktiken nicht nachhaltig und sollten vermieden werden, da sie die Bemühungen der Union zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Verkehrs untergraben. Solche Praktiken stehen im Widerspruch zu den Dekarbonisierungszielen für die Luftfahrt, da ein höheres Gewicht des Luftfahrzeugs den Kraftstoffverbrauch und die damit verbundenen Emissionen (sowohl CO2-Emissionen als auch Nicht-CO2-Emissionen) eines bestimmten Flugs erhöhen würde. So sieht Artikel 5 RFEUa eine Betankungspflicht für Luftfahrzeugbetreiber vor dem Abflug von einem bestimmten Flughafen der Union vor.

Tankering-Praktiken könnten gleiche Wettbewerbsbedingungen gefährden. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 5 RFEUa sowohl für Luftfahrzeugbetreiber aus der EU als auch für Luftfahrzeugbetreiber aus Drittländern in der gesamten EU. Artikel 5 RFEUa zielt letztlich darauf ab, die Fragmentierung des EU-Luftfahrtmarktes zu vermeiden, Verzerrungen und unlautere Praktiken der Luftfahrzeugbetreiber zur Vermeidung von Kosten bei der Betankung zu verhindern und die Abkehr von fossilen Brennstoffen zu fördern. Die Betankungspflicht in Artikel 5 ist daher ein Schlüsselelement der RFEUA.

Ein Luftfahrzeugbetreiber kann ausnahmsweise und in hinreichend begründeten Fällen den in Artikel 5 Absatz 1 RFEUa festgelegten Schwellenwert unterschreiten, wenn dies aus Gründen der Einhaltung der geltenden Kraftstoffsicherheitsvorschriften erforderlich ist. Darüber hinaus kann er in hinreichend begründeten Fällen bei der (den) zuständigen Behörde(n) eine vorübergehende Befreiung von der Betankungspflicht beantragen. In Artikel 5 Absatz 3 RFEUa sind die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, um eine solche Befreiung zu beantragen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 11 RFEUa ist die Kommission verpflichtet, Leitlinien für die Anwendung der in Artikel 5 RFEUa genannten Befreiungen zu erlassen. Diese Leitlinien müssen die Elemente enthalten, die ein Luftfahrzeugbetreiber zur Begründung dieser Befreiungen vorlegen muss.

Diese Leitlinien erläutern die Auslegung der Kommission in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 RFEUa genannten Befreiungen. Sie sollen die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Gewährung von Befreiungen unterstützen. Zudem dürften sie auch zu einer einheitlicheren Anwendung und Durchsetzung der Verordnung beitragen. Um eine einheitliche Anwendung der in Artikel 5 RFEUa festgelegten Befreiungen in der gesamten EU zu gewährleisten, können Fragen zur Auslegung und Anwendung des einschlägigen Rechtsrahmens in der Expertengruppe der Kommission für nachhaltige Luftfahrt (E03118/2) 4

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