Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3170 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über das nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete freiwillige Umweltkennzeichnungssystem zur Schätzung der Umweltleistung von Flügen (Flugemissionskennzeichen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3170 vom 31.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative "ReFuelEU Aviation") 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 wird ein freiwilliges Umweltkennzeichnungssystem eingeführt, auf dessen Grundlage die Umweltleistung von Flügen gemessen werden kann und das allen Luftfahrzeugbetreibern offensteht, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(2) Damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen in Bezug auf Flüge und andere alternative Verkehrsträger treffen können, sollten in dieser Verordnung eine belastbare, zuverlässige, transparente und harmonisierte Methodik zur Schätzung der Flugemissionen unter Verwendung von Primärdaten sowie Vorschriften zur Information der Fluggäste über die Flugemissionen festgelegt werden. Da die Schätzung der Flugemissionen auf dieser Methodik beruht, sollte in dieser Verordnung für die Kennzeichnung ein Begriff verwendet werden, der möglichst nah die verwendete Methodik zum Ausdruck bringt. Daher sollte hierfür die Bezeichnung "Flugemissionskennzeichen" verwendet werden.

(3) Luftfahrzeugbetreiber, die die Vergabe entsprechender Kennzeichen für ihre Flüge anstreben, sollten dies rechtzeitig bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") beantragen, damit sowohl die Agentur als auch die Luftfahrzeugbetreiber die Meldung und die einschlägige digitale Infrastruktur vorbereiten können.

(4) Die in dieser Verordnung festgelegte Methodik zur Schätzung der Flugemissionen sollte die größtmögliche Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Schätzungen und der zugrunde liegenden Annahmen sicherstellen und jederzeit mit künftigen Rechtsakten der Union über die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten im Einklang stehen.

(5) Die Flugemissionen sollten auf der Grundlage der durchschnittlichen Leistung früherer Flüge in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Umweltleistung der für den jeweiligen Flug verwendeten Flugkraftstoffe und des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs in der entsprechenden Flugplanperiode des Vorjahres geschätzt werden. Diese beiden Faktoren eignen sich unter den Gesichtspunkten Zuverlässigkeit und Belastbarkeit am besten für eine möglichst genaue Schätzung der Flugemissionen. Da es möglicherweise technisch schwierig sein kann, die Chargen an Flugkraftstoffen, die für die Durchführung jedes Fluges verbraucht werden, genau zu bestimmen, sollten in dieser Verordnung auch belastbare Methoden für eine möglichst genaue und sichere näherungsweise Bestimmung des Verbrauchs von Flugkraftstoffen und der Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen festgelegt und gleichzeitig versucht werden, den Aufwand für die Luftfahrzeugbetreiber und die Agentur so gering wie möglich zu halten. Bei der Schätzung der Flugemissionen eines Fluges auf einer Strecke für eine bestimmte Flugplanperiode sollten die aktuellsten verfügbaren Informationen der entsprechenden Flugplanperiode des Vorjahres berücksichtigt werden, wofür in dieser Verordnung spezifische Anforderungen festgelegt werden sollten. Indem bei der Schätzung der Flugemissionen die Informationen des vorangegangenen Kalenderjahres verwendet werden, sollte die Agentur mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf bereits von unabhängigen Prüfstellen überprüfte und den aktuellsten Leistungsdaten entsprechende Informationen zurückgreifen können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.01.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X