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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2857 der Kommission vom 11. November 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2857 vom 12.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die deutsche Sprachfassung des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 enthält in der Begriffsbestimmung für "Luftfahrzeug mit einem Piloten" (single-pilot aircraft) in Abschnitt a Punkt FCL.010 einen Fehler in Bezug auf Hubschrauber, Luftschiffe und Powered-lift-Luftfahrzeuge. Der auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission 3 zurückgehende Fehler wirkt sich auf den Inhalt der Bestimmung aus.
(2) Die maltesische und die slowenische Sprachfassung des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 enthalten in Anlage 6 Abschnitt B Nummer 8.2 einen Fehler in Bezug auf den erforderlichen Ausbildungsumfang in einem IR(H)-Lehrgang für Teilnehmer, die Inhaber einer IR(A) sind. Der auf die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission 4 zurückgehende Fehler wirkt sich auf den Inhalt der Bestimmung aus.
(3) Die deutsche, die maltesische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 245/2014 abgegeben hatte, sowie der Stellungnahme des in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 abgegeben hatte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt berichtigt:
1. In Abschnitt a Punkt FCL.010 erhält der zweite Gedankenstrich der Begriffsbestimmung für "Luftfahrzeug mit einem Piloten" (single-pilot aircraft) folgende Fassung:
"- bei Hubschraubern, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss."
2. (betrifft nicht die deutsche Fassung)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227
(Stand: 15.11.2024)
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