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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2652 der Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwaltung bestimmter Zollkontingente im Reissektor, der Anpassung von Zollkontingenten für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten und einer Aktualisierung der technischen Spezifikationen für die Bescheinigungen IMa 1 für die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Neuseeland

(ABl. L 2024/2652 vom 11.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden.

(2) Die Zollkontingente für Reis mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130, 09.4154, 09.4166 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wurden in mehreren Zuteilungszeiträumen überzeichnet.

(3) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der genannten Zollkontingente zu gewährleisten, sollten für diese Zollkontingente die verfügbaren Höchstmengen, für die Anträge gestellt werden können, in Form einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 3 festgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, die Tabellen der genannten Zollkontingente in den Anhängen I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 zu ändern.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die spezifischen Vorschriften für das Zollkontingent für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten festgelegt. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wurde die Menge für dieses Kontingents zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufgeteilt. Dabei führte eine Abweichung in der Berechnung zu einer Diskrepanz zwischen der der Union von den Vereinigten Staaten zugewiesenen Menge und der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 angegebenen Menge. Anhang XIV.5 der genannten Durchführungsverordnung sollte daher entsprechend angepasst werden.

(5) Einfuhren von Milcherzeugnissen aus Neuseeland im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4516, 09.4523, 09.4524 und 09.4525 muss eine gültige Bescheinigung IMa 1 beigefügt sein. Die Muster für diese Bescheinigungen sollten im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/608 der Kommission 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1173 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178 der Kommission 6 angepasst werden. Während das Muster für die Zollkontingente 09.4521 und 09.4522 für aus Australien eingeführten Käse nicht geändert werden muss, sollten die Muster in Anhang XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 für Einfuhren aus Neuseeland im Rahmen des Zollkontingents 09.4516 (Käse) sowie der Zollkontingente 09.4523, 09.4524 und 09.4525 (Butter) entsprechend angepasst werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 25.10.2024)

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