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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Angaben,Verwaltung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2145 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Festlegung von Vorschriften für den Informationsaustausch im Rahmen des Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/2145 vom 27.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 wird die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll") eingerichtet. Darüber hinaus bietet sie einen Rahmen für die Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen Zoll- und Nichtzollbehörden, der drei Hauptkomponenten umfasst: Nichtzollsysteme der Union zur Verwaltung bestimmter im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführter Nichtzollformalitäten, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll und das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX).

(2) Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollsystemen und den Nichtzollsystemen der Union. Dieser Austausch wird in der Regel von den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll initiiert, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung mit der Referenznummer der von der zuständigen Partnerbehörde ausgestellten erforderlichen Unterlage abgibt. Damit das EU CSW-CERTEX automatisierte Kontrollen und Prozesse durchführen kann, müssen detaillierte Vorschriften für eine bessere Integration und Angleichung der Zoll- und Nichtzollverfahren der Union festgelegt werden, damit sie nahtlos funktionieren können.

(3) Angesichts der verschiedenen Verwaltungsentscheidungen der zuständigen Partnerbehörden, die in den erforderlichen Unterlagen angegeben sind, und der verschiedenen Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, für die die erforderlichen Unterlagen verwendet werden können, empfiehlt es sich, eine Tabelle von Vorschriften in Anhang I dieser Verordnung aufzunehmen. Diese Tabelle sollte als Zuordnungsinstrument verwendet werden, um das betreffende Zollverfahren oder die Wiederausfuhr mit der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der zuständigen Partnerbehörde in Einklang zu bringen, und umgekehrt - ein Prozess, der als "Business Transformation von Daten" bezeichnet wird. Diese Tabelle sollte eine Liste aller Zollverfahren, möglichen Status und Verwaltungsentscheidungen enthalten, die in den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten erforderlichen Unterlagen für eine Nichtzollformalität der Union angegeben sind, mit Ausnahme des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS). Das EU CSW-CERTEX sollte den erforderlichen Datenaustausch mit dem ICSMS gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission 2 erleichtern, um die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen.

(4) Um die Datenverarbeitung im Zollabfertigungsverfahren zu straffen, ist es wesentlich, dass die Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden die Möglichkeit haben, die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen Informationen automatisch auszutauschen und zu überprüfen, nachdem ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung eingereicht hat. Zu diesem Zweck sollte das EU CSW-CERTEX sicherstellen, dass Zoll- und Nichtzolldaten kompatibel sind, indem bei Bedarf ihr Format oder ihre Struktur verändert werden, ohne inhaltliche Veränderungen vorzunehmen. Dieser Prozess wird als technische Transformation der Daten bezeichnet. Es müssen Vorschriften für die Zuordnung zwischen den Datenelementen in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 und den in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514 der Kommission 5 genannten Datenelementen festgelegt werden.

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