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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission vom 29. Juli 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5582)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2119 vom 30.07.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2154 - ABl. L 2024/2154 vom 07.08.2024;
Beschl. (EU) 2024/2169 - ABl. L 2024/2169 vom 20.08.2024;
Beschl. (EU) 2024/2203 - ABl. L 2024/2203 vom 30.08.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2523 - ABl. L 2024/2523 vom 25.09.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2832 - ABl. L 2024/2832 vom 05.11.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Rumänien hat die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer nach einem am 19. Juli 2024 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schafen in der Gemeinde Baia im Kreis Tulcea unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden. In der Folge unterrichtete Rumänien die Kommission über fünf weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, von denen drei am 22. Juli 2024 und zwei weitere am 23. Juli bestätigt wurden. Zwei dieser weiteren Ausbrüche ereigneten sich in der bereits von dem genannten Mitgliedstaat um den ersten Ausbruch herum eingerichteten Schutzzone, während die anderen drei Ausbruchsherde außerhalb der um den ersten Ausbruch herum eingerichteten Sperrzone lagen. Darüber hinaus ereignete sich der letzte Ausbruch im Kreis Constanța.
(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone sowie eine weitere Sperrzone umfasst, in Rumänien rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.
(6) Die Größe der Zonen und die Dauer der in der Schutz- und Überwachungszone sowie in der weiteren Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
(Stand: 05.11.2024)
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