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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2154 der Kommission vom 6. August 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5761)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2154 vom 07.08.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen der Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 hat Rumänien der Kommission 26 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, gemeldet. 24 dieser Ausbruchsherde liegen im Kreis Tulcea, einer im Kreis Constanța und einer im Kreis Timiş.
(6) Seit Beginn der derzeitigen Epidemie hat Rumänien der Kommission insgesamt 32 Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet, die in den Kreisen Tulcea und Constanța mindestens einen Cluster bilden. Alle neuen Ausbruchsherde in den Kreisen Tulcea und Constanța befinden sich innerhalb der bereits eingerichteten Sperrzonen, während sich der Ausbruchsherd im Kreis Timiş außerhalb dieses Clusters und außerhalb der bereits eingerichteten Sperrzonen befindet. Zwei der neuen Ausbruchsherde im Kreis Tulcea sowie der neue Ausbruchsherd im Kreis Constanța befinden sich ferner in unmittelbarer Nähe der Außengrenze der weiteren Sperrzone, die in diesen beiden Kreisen bereits eingerichtet ist.
(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Rumänien gelisteten Gebiete räumlich und zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche in Rumänien und in der übrigen Union zu verhindern, und sollten die Daten der Regionalisierung angepasst werden. Dementsprechend muss die Liste der Sperrzonen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses ersetzt werden.
(8) Die Größe der Sperrzonen und die Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64
(Stand: 23.08.2024)
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