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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/2109 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2024/1177 über die Aussetzung der Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit EU-Stempel-Kennzeichnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2109 vom 31.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit 1, insbesondere auf Nummer 12.0.4.1 deren Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die detaillierten Maßnahmen für die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten gemeinsamen Grundstandards umfassen Verfahren für die Zulassung und den Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde eine harmonisierte Regelung für die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt eingeführt.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission 3 wurde eine konsolidierte Liste erstellt, in der die zugelassenen Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geführt werden, deren "EU-Stempel"-Kennzeichnungsstatus für Ausrüstungen durch den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz bestätigt wurde und die in der gesamten Union eingebaut und verwendet werden dürfen.

(4) Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und insbesondere Nummer 12.0.4.1 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung hat die Kommission den Beschluss (EU) 2024/1177 4 erlassen, mit dem der "EU-Stempel"-Kennzeichnungsstatus für eine bestimmte Konfiguration von dem Standard C3 entsprechenden Sprengstoffdetektoren für Handgepäck (EDSCB) auf der Grundlage von Informationen ausgesetzt wurde, aus denen hervorging, dass die Ausrüstung nicht dem der Genehmigung zugrunde liegenden Standard entsprach.

(5) Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/1177 dürfen bereits eingebaute Teile dieser Konfiguration nur im Einklang mit der Betriebskonzeption für die dem Standard C3 entsprechenden EDSCB bei einem Volumen der einzelnen LAG-Behälter von höchstens 330 ml betrieben werden.

(6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2108 der Kommission 5, die ab dem 1. September 2024 gilt, wird zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs eine Sicherheitsmaßnahme eingeführt, mit der das maximale Volumen einzelner LAG-Behälter, das mit einer der derzeit zugelassenen Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen überprüft werden kann, begrenzt wird.

(7) Der Beschluss (EU) 2024/1177 sollte daher aufgehoben werden, da der Betrieb der betreffenden Ausrüstung künftig unter die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2108 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 fällt.

(8) Die konsolidierte Unionsdatenbank, in der Ausrüstungen geführt werden, die in der gesamten Union eingebaut und verwendet werden dürfen, sollte entsprechend aktualisiert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2024/1177 wird mit Wirkung zum 1. September 2024 aufgehoben.

Artikel 2

Die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" ist entsprechend zu aktualisieren.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Juli 2024

1) ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).

2) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj).

3) Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung (ABl. L 433 vom 06.12.2021 S. 25. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2147/oj).

4) Beschluss (EU) 2024/1177 der Kommission vom 23. April 2024 über die Aussetzung der Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit EU-Stempel-Kennzeichnung (ABl. L, 2024/1177, 25.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1177/oj).

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