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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2103 der Kommission vom 30. Juli 2024 über eine harmonisierte Norm für die direkte Fernidentifizierung für unbemannte Luftfahrzeuge zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2103 vom 01.08.2024)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission 2 gilt ein Erzeugnis, das mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmt, deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, als konform mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 6148 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 (im Folgenden "Auftrag").
(3) Auf der Grundlage des Auftrags arbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 4709-002:2023 mit Anforderungen an die direkte Fernidentifizierung für unbemannte Luftfahrzeugsysteme und für Zusatzgeräte für die direkte Fernidentifizierung aus.
(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die harmonisierte Norm EN 4709-002:2023 dem Auftrag entspricht.
(5) Da die harmonisierte Norm EN 4709-002:2023 die Anforderungen in Teil 2 Nummer 12 Buchstabe b, Teil 3 Nummer 14 Buchstabe b, Teil 4 Nummer 9 Buchstabe b und Teil 6 Nummer 3 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 in Bezug auf die Fähigkeit, dass das direkte Fernidentifizierungssignal von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden kann, nicht adäquat abdeckt, sollte die Fundstelle dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(6) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Fundstelle der harmonisierten Norm für die direkte Fernidentifizierung von unbemannten Luftfahrzeugsystemen, die zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ausgearbeitet wurde, und die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juli 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/945/oj).
(Stand: 19.08.2024)
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